Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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Obligationen werden jaͤhrlich im April durch das Loos bestimmt und, so wie eine 
nach 3. erfolgte allgemeine Kuͤndigung der Obligationen, oͤffentlich bekannt 
gemacht. 
g. 8. 
Die Verloosung geschieht durch das Gesellschaftsdirektorium in Gegen- 
wart eines Mitgliedes des Eisenbahnkommissariats oder eines vereideten No- 
tars in einem vierzehn Tage vorher zur oͤffentlichen Kenntniß zu bringenden 
— welchem den Inhabern der Prioritäts-Obligationen der Zutritt 
gestattet ist. 
K. 9. 
Die Auszahlung der ausgeloosten Obligationen erfolgt an dem im F. 3. 
dazu bestimmten Tage in Breslau von der Gesellschaftskasse nach dem Nomi- 
nalwerkhe an die Vorzeiger der Obligationen gegen Auslieferung derselben. 
Mit diesem Tage hört die Verzinsung der ausgeloosten Obligationen auf. Mit 
letzteren sind zugleich die ausgereichten, noch nicht falligen Zinskupons einzu- 
liefern. Geschieht dies nicht, so wird der Betrag der fehlenden JZinskupons 
von dem Kapitale gekürzt und zur Einldsung der Kupons verwendet. 
Die im Wege der Amortisation eingelöseten Obligationen sollen in Ge- 
genwart eines Mitgliedes des Eisenbahnkommissariats verbrannt und, daß dies 
geschehen, durch die öffentlichen Blätter bekannt gemacht werden. Die Obliga- 
tionen aber, welche in Folge der Rückforderung (#. 5.) oder Kündigung (F. .) 
außerhalb. der Amortisation eingelösi werden, kann die Gesellschaft wieder 
ausgeben. 
* 
Diesenigen Prioritäts-Obligationen, welche ausgeloost oder gekündigt und, 
der Bekanntmachung durch die öffentlichen Blärtker ungeachrer, nicht binnen 
vier Jahren nach dem Jahlungstermine zur Einlösung präsentirt sind, und de- 
ren gerichtliche Mortifizirung innerhalb dieses vierjährigen Zeitraumes der letzte 
Inhaber nicht nachweiset, werden durch öffentliche Bekanntmachung des Gesell- 
schaftsdirektorüi für werthlos erklärt. 
Es sollen aber bei jeder alljährlichen Amortisation nicht nur die Num- 
mern der alsdann ausgelooseten, sondern auch diejenigen der schon früher aus- 
gelooseten, noch nicht abgehobenen und noch nicht gerichtlich mortiflzirten oder 
für werthlos erklärten Prioritäts-Obligationen bekannt gemacht werden. 
Die Amortisation angeblich verlorener oder vernichteter Kupons ist nicht 
statthaft. 
g. 11. 
Die in den S#. 1. 3. 7. 8. 9. 10. vorgeschriebenen öffentlichen Bekannt- 
machun-
	        
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