Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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und alle diese Anlagen (ad 1. und 2.) in dem regulirten Zustande fuͤr 
die Zukunft zu unterhalten, insoweit nicht die Unterhaltung nach der Schluß- 
bestimmung dieses Paragraphen den bisherigen Verpflichteten verbleibt. 
3) Hinsichrlich der in dem Plane projektirten Bewässerungsanlagen hat 
zwar die Genossenschaft ebenfalls deren Ausführung zu bewirken, indeß 
werden die Kosten der Herstellung und der künftigen Unterhaltung dieser 
Anlagen allein von den in den Bewässerungsbezirken angesessenen Eigen- 
thümern getragen. 
4) Wenn andere Binnenentwässerungen und Bewässerungen, welche in dem 
Plane nicht projektirt sind, sich spaäterhin als nothwendig ergeben, so ist 
die Genossenschaft befugt, diese Anlagen zu vermitteln und nöthigenfalls 
auf Kosten der speziell dabei Betheiligten durchzuführen, nachdem der 
Plan dazu von dem Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenhei- 
ten nach Anhörung der Betheiligten festgestellt ist. Die Kosten solcher 
Anlagen und deren Unterhaltung fallen allein den bei denselben bethei- 
ligten Eigenthümern zur Last. Die Organe der Genossenschaft haben 
auch dergleichen Anlagen zu beaufsichtigen. 
Erhebliche Abdänderungen des Meliorationsplanes, welche schon im 
Laufe der Ausführung nothwendig erscheinen, bedürfen der Genehmigung des 
Ministers für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten. 
Die Unterhaltung der schon vorhandenen Brücken, Schleusen, Dämme, 
Gräben und Kandle, insofern solche künftighin nicht ausschließlich den Zwecken 
der Genossenschaft dienen und in deren Eigenthum übergehen, verbleibt denje- 
nigen Gemeinden oder Privaten, welchen sie jetzt obliegt, nachdem der durch 
die Melioration erforderliche Umbau von der Genossenschaft ausgeführt ist. 
Sollte indeß durch die Erweiterung derartiger Anlagen die Last des zu deren 
Unterhaltung Verpflichteten wesentlich erschwert werden, so ist derselbe auf sein 
Verlangen für die Uebernahme dieser größeren Last zu entschädigen. 
Diese Entschädigung wird von dem Vorstande festgesetzt, von dessen Aus- 
spruche der Rekurs an den Oberpräsidenten der Prooinz stattfindet. Die Ge- 
nossenschaft kann sich jedoch dieser Anlagen für ihre Zwecke zu jeder Zeit be- 
dienen. Sie kontrollirt die gute Unterhaltung der Anlagen und kann die Säu- 
migen zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten anhalten. 
Entsteht Streit darüber, ob gewisse Anlagen auf Kosten der Genossen- 
schaft oder von den Eigenthümern der durch diese Anlagen betroffenen Grund- 
stücke auszuführen und zu unterhalten sind, so entscheidet darüber der Ober- 
prdsident der Provinz und in weiterer Instanz der Minister für die landwirth- 
schaftlichen Angelegenheiten, mit Ausschluß des Rech'sweges. 
g. 3. 
Ueber die von der Genossenschaft zu unterhaltenden Flußstrecken und 
Gräben, Dämme, Brücken, Schleusen und sonstigen Anlagen, sowie über et- 
waige Grundstücke der Genossenschaft ist ein Lagerbuch von dem Oirektor zu 
(Nr. 5008.) führen
	        
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