Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

fuhren und von dem Vorstande festzustellen. Die darin vorkommenden Veraͤn- 
derungen werden dem Vorstande bei der jaͤhrlichen Rechnungsabnahme vorgelegt. 
F. 4. 
Ausführung Die Arbeiten der Genossenschaft, und zwar sowohl die, die gesammte Ge- 
der eirdelten nossenschaft (K. 2. Nr. 1. und 2.), als auch die, die einzelnen Bezirke angehen- 
könftige Un, den G. 2. Nr. 3. und 4.), werden nicht durch Naturalarbeit der Genossen- 
berhaltung. schaftmitglieder, sondern für Geld aus der Genossenschaftskasse ausgeführt. 
Zu der Ausführung, sowie zur Uncerhaltung der im F. 2. Nr. 1. und 
2. bezeichneten Genossenschaftsanlagen tragen alle einzelnen, durch diese Anla- 
gen verbesserten ertragsfähigen Grundstücke nach Verhältniß des durch die Me- 
lioration abzuwendenden Schadens und herbeizuführenden Vortheils bei. Das 
nädhere Beitragsverhältniß bestimmt das Hauptkataster (§#. 6.— 9.). 
Hinsichtlich der besonderen Anlagen (P. 2. Nr. 3. und 4.) wird das Bei- 
tragsverhaltniß zu den Kosten ihrer Einrichtung und Unterhaltung von dem 
Vorstande nach Anhörung der Betheiligten festgesetzt. 
Sollte der Fall eintreten, daß in Folge der Melioration einzelne Grund- 
stücke gegen ihren jetzigen Werth erheblich verschlechtert würden, so sind deren 
Eigenthümer berechtigk, den Ersatz der Werthsverminderung zu verlangen. Die 
Ausmittelung und Feststellung dieser Entschäádigung erfolgt durch den Ober- 
prdsidenten der Provinz und in weiterer Instanz durch den Minister für die 
landwirthschaftlichen Angelegenheiten, mit Ausschluß des Rechtsweges. 
g. 5. 
Statsbei- Der Staat gewährt der Genossenschaft, außer den im F. 51. des Ge- 
balfe setzes vom 28. Februar 1843. bestimmten Vortheilen, die Kosten für die Vor- 
arbeiten und für die Remuneration des Königlichen Kommissarius und des 
Baubeamten, welche mit der Ausführung der Meliorationsanlagen von der 
Staatsbehörde beauftragt werden. 
F. 6. 
Oenossen= In dem anzulegenden Genossenschaftskataster sind die bechelligten Grund- 
laitrn- stücke nach Verhältniß des durch die Melioration ihnen zu gewährendoen Vor- 
theils oder von ihnen abzuwendenden Schadens in fünf Klassen zu theilon, 
von denen ein Preußischer Morgen 
der I. Klasse mit 5 Thrilen, 
= II. 4 = 
r—-sig..–se–l 
= IV. b7°h = 2 2 
„ V. - = 1 Theil 
heranzuzlehen ist. 
Die Kosten der nach §. 2. Nr. Z. berzustellenden Bewahserungsanlagem, 
im-
	        
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