fuhren und von dem Vorstande festzustellen. Die darin vorkommenden Veraͤn-
derungen werden dem Vorstande bei der jaͤhrlichen Rechnungsabnahme vorgelegt.
F. 4.
Ausführung Die Arbeiten der Genossenschaft, und zwar sowohl die, die gesammte Ge-
der eirdelten nossenschaft (K. 2. Nr. 1. und 2.), als auch die, die einzelnen Bezirke angehen-
könftige Un, den G. 2. Nr. 3. und 4.), werden nicht durch Naturalarbeit der Genossen-
berhaltung. schaftmitglieder, sondern für Geld aus der Genossenschaftskasse ausgeführt.
Zu der Ausführung, sowie zur Uncerhaltung der im F. 2. Nr. 1. und
2. bezeichneten Genossenschaftsanlagen tragen alle einzelnen, durch diese Anla-
gen verbesserten ertragsfähigen Grundstücke nach Verhältniß des durch die Me-
lioration abzuwendenden Schadens und herbeizuführenden Vortheils bei. Das
nädhere Beitragsverhältniß bestimmt das Hauptkataster (§#. 6.— 9.).
Hinsichtlich der besonderen Anlagen (P. 2. Nr. 3. und 4.) wird das Bei-
tragsverhaltniß zu den Kosten ihrer Einrichtung und Unterhaltung von dem
Vorstande nach Anhörung der Betheiligten festgesetzt.
Sollte der Fall eintreten, daß in Folge der Melioration einzelne Grund-
stücke gegen ihren jetzigen Werth erheblich verschlechtert würden, so sind deren
Eigenthümer berechtigk, den Ersatz der Werthsverminderung zu verlangen. Die
Ausmittelung und Feststellung dieser Entschäádigung erfolgt durch den Ober-
prdsidenten der Provinz und in weiterer Instanz durch den Minister für die
landwirthschaftlichen Angelegenheiten, mit Ausschluß des Rechtsweges.
g. 5.
Statsbei- Der Staat gewährt der Genossenschaft, außer den im F. 51. des Ge-
balfe setzes vom 28. Februar 1843. bestimmten Vortheilen, die Kosten für die Vor-
arbeiten und für die Remuneration des Königlichen Kommissarius und des
Baubeamten, welche mit der Ausführung der Meliorationsanlagen von der
Staatsbehörde beauftragt werden.
F. 6.
Oenossen= In dem anzulegenden Genossenschaftskataster sind die bechelligten Grund-
laitrn- stücke nach Verhältniß des durch die Melioration ihnen zu gewährendoen Vor-
theils oder von ihnen abzuwendenden Schadens in fünf Klassen zu theilon,
von denen ein Preußischer Morgen
der I. Klasse mit 5 Thrilen,
= II. 4 =
r—-sig..–se–l
= IV. b7°h = 2 2
„ V. - = 1 Theil
heranzuzlehen ist.
Die Kosten der nach §. 2. Nr. Z. berzustellenden Bewahserungsanlagem,
im-