S. 41.
Abaͤnderun · Abaͤnderungen dieses Statuts beduͤrfen zu ihrer Guͤltigkeit der landes-
#en des i herrlichen Genehmigung.
C. 42.
Die Bestimmungen der in dem Meliorationsbezirke zur Zeit gültigen
Lokalstatuten oder Polizeireglements werden außer Kraft gesetzt, insoweit sie
den Festsetzungen dieses Statuts zuwiderlaufen.
In der den einzelnen Gemeinden oder Privaten jetzt obliegenden Ver-
bindlichkeit zur Räumung der Flüsse, Bäche und Gräben, und zur Instandhal-
tung der innerhalb des Meliorationsbezirkes bereits besiehenden Bauwerke wird
durch dieses Statut nichts geändert, doch können dergleichen Verbindlichkeiren
in Zukunft auf die Genossenschaft übergehen, wenn die Verpflichteten und der
Genossenschaftsvorstand darüber und über die der Genossenschaft deshalb zu
gewährende Entschädigung einig sind und die Ober-Aufsichtsbehörde hierzu die
enehmigung ertheilt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unrerschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 3. Jannar 1859.
(L. §.) Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent.
Simons. Gr. v. Päckler.
Nedigtrt im Büreau des Staats-Ministeriums.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hefbuchdruckerei
N. Decker).