Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Huͤlfe einer Kreissteuer mit 
vier und einem halben Prozent jährlich zu verzinsen und nach der durch das 
Loos zu bestimmenden Folgeordnung jährlich vom Jahre 1866. ab mit wenig- 
stens jährlich Einem Prozent des Apirals zu tilgen sind, durch gegenwärtiges 
Privilegium die landesherrliche Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung erthei- 
len, daß ein jeder Inhaber dieser Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte, 
ohne die Uebertragung des Eigenrhums nachweisen zu dürfen, geltend zu 
machen befugt ist. 
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Drit- 
ter ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligationen 
eine Gewährleistung Seitens des Staates nicht übernommen wird, ist durch die 
Gesetz-Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Kbniglichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 13. Dezember 1858. 
(L. S.) Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent. 
Flottwell. v. d. Heydt. v. Patow. 
Provinz Westphalen, Regierungsbezirk Arneberg. 
Obligation 
des Kreise Lippfstadt 
Liitr. v 
über Rihlr. Preußisch Kurant. 
Auf Grund des unten bestätigten Kreistags- 
beschlusses vom 22. April 1858. wegen Aufnahme einer Schuld von 160,000 
Thalern bekennt sich die Wegeban-Kommission des Kreises Lippstadt Namens 
des Kreises durch diese, für jeden Inhaber gältige, Seitens des Gläubigers 
unkündbare Verschreibung zu einer Schuld podon . Thalern Preußssch 
Kurant, welche für den Kreis kontrahirt worden und mit vier und einem hal- 
ben Prozent jährlich zu verzinsen ist. 
Die Räckzahlung der ganzen Schuld von 160,000 Thalern geschieht vom 
Jahre 1866. ab allmalig innerhalb eines Zeitraums von acht und breigzig 
(Nr. 5010.) 72 Jahren
	        
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