Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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Provinz Westphalen, Regierungebezirk Arneberg. 
Talon. 
Der Inhaber dieses Talons empfängt gegen dessen Rückgabe zu der 
Obligation des Kreises Lippstade Litt... über .....Thaler 
à vier ein halb Prozent Zinsen die .e Serie Zinskupons für die fünf Jahre 
18. bis 18. bei der Kreis-Wegebaukasse zu Lippsiadt. 
Lippstadt, den 1e ... 18.. 
Die Wegebau-Kommission des Kreises Lippstadt. 
Aumerkung. Die Namensunterschristen der Mitglieder der Kommission können mit 
Lettern oder Faksimilestempeln gedruckt werden, doch muß jeder Talon mit der eigenhändi- 
gen Unterschrift eines Kontrolbeamten versehen sein. 
Der Talon ist zum Unterschiede auf der ganzen Blattbreite unter den beiden letzten 
Zinskupons mit davon abweichenden Lettern in untenstehender Art abzudrucken. 
  
5%½r Zins- Aupon. * 10ter Zins- Aupon. 
. Talon. " 
  
  
  
  
  
(Nr. 5011.) Allerhoͤchster Erlaß vom 3. Januar 1859., betreffend die Verleihung der fis- 
kalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Chausseen im 
Kreise Gardelegen des Regicrungsbezirks Magdeburg 1) von der Neuhal- 
denslebener Kreisgrenze, gegen Hörsingen über Eschenrode, Weferlingen, 
Döhren bis zur Herzoglich Braunschweigschen Landesgrenze; 2) von der 
Neuhaldenslebener Kreisgrenze gegen Schwanefelt über Walbeck bis zum 
Anschluß an dlie zu 1. gedachte Chaussee, durch die Gemeinden Eschenrode, 
Weferlingen, Döhren und Walbeck. 
N.## Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau der 
Chausseen im Kreise Gardelegen, des Regierungsbezirks Magdeburg: 1) von 
der Neuhaldenslebener Kreisgrenze, gegen Hörsingen über Eschenrode, Wefer- 
lingen, Döhren bis zur Herzoglich Braunschweigschen Landesgrenze, 2) von 
der Neuhaldenslebener Kreisgrenze gegen Schwanefeld über Walbeck bis zum 
Anschluß an die zu 1. gedachte Chaussee durch die Gemeinden Eschenrode, We- 
ferlingen, Döhren und Walbeck genehmigt habe, bestimme Ich hierdurch, daß 
das Expropriationsrecht für die zu den Chausseen erforderlichen Grundstücke, 
imgleichen das Recht zur Entnahme der Chausseebau= und Unterhaltungs- 
Materialien, nach Maaßgabe der für die Staats-Chausseen bestehenden Vor- 
schrif-
	        
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