Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1806. (1)

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Einna

hmen.

 

Rechnungs-Rubriken.


Erläuterungen
der

Rechnungs-Rubriken.

Vorschristen  u.  Erluterungen
für
die  rechnungsführenden
Land=  und  Stadtgerichte.

Beylagen.

 

II.  Titel.
Durch  Verpachtung

III.  Titel.
VBVon  verkauften
Nealitaͤten.

III.  Abschnitt.

nem  Vermoͤgen.

I.  Titel.
Von  Erbschaften.

"

 

Aus  neu  angefalle

 

Die  durch  Verpachtung  der
Häuser,  Güder  2c.  erzielten
jährlichen  Pacht  -Schillinge
kommen  hier  in  Vortrag.

Alle  Verkäufe  von  liegenden
  Gürern  und  Mobllien
sind  hieher  bestimmt.

Hieher  kommen  alle  Erbschaften
  an  Geld.  Triktt  aber
der  Fall  ein,  daß  ein  Pupill
Mobilien  oder  liegende  Güter.
erbr,  und  solche  selbst  benüutzt,
so  werden  die  Erbtheile  hier
bloß  bemerkt;  werden  selbe
aber  sogleich  versilbert,  so“
komme  der  Erlbs  hier  in  Empfang.



 

aͤhnlichen  Fällen  ohnebin,  besenders
  wenn  die  Pupillen  so  minderjährig
  sind,  daß  selbe  das  Gut
wohl  nicht  sebald  selbst  anereten,
die  Genehmigung  zur  Verwaltung
oder  Verpachtung  nachgesucht  werden

  muß,  so  ist  auch  diese  vorzulegen.


Die  Belege  hierzu  sind  die  vidimirten
  Pachtbriefs=  Abschriften.

Bey  Verkäufen  von  Mobiliar-Vermdgen
  dient  ein  genaues  Verzeichnitz
  als  Beleg.  Bey  Grundsilcken,
  Häusern  2c.  oder  dem  Verkauf
  des  Gesammt  Vermögensé  die
Kaufkriefa-Abschriften,  und  die
hierlber  erfolgte  Ratifikation.

Das  Beleg  hiezu  ist  eine  Abschrift
  des  Erbvertheilungs-Briefs.
In  so  ferne  aber  die  Erbsantheile
in  Mobilien  oder  liegenden  Gütern
bestehen,  welche  zum  Besten  des
Pupillen  verkauft  worden  sind,  so
muß  bey  Mobilien  eine  speziffzirte
Auszeige,  und  bev  Grunsstücken
der  abschriftliche  Kaufekontrakt  neben

  der  Erbverkheilungsbriefs=  Ab-1



schrift  angelegt  werden.