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(Nr. 5176.) Privi'egium wegen Emission von 1,000,000 Rthlrn. Prioritäts-Obligationen
IV. Serie der Bergisch-Märkischen Eisenbahngesellschaft. Vom 30. Ja-
nuar 1800.
Im Namen Sr. Majestät des Königs.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Prinz von Preußen,
Regent.
Nachdem Seitens der Bergisch= Märkischen Eisenbahngesellschaft zum
Zweck des weiteren Ausbaues der Bahn, insbesondere der Herstellung des zweiten
Geleises von Schwelm bis Hagen und von Dusseldorf bis Erkrath, sowie der
Vervollständigung der Stationsanlagen und Betriebsmittel, auf die Ausgabe
von Prioritats-Obligarionen IV. Serie um Betrage von 1,000,000 Rehlrn. an-
getragen worden isi, so wollen Wir, in Berücksichtigung der Gemeinnutzigkeit
des Unternehmens, in Gemäßheit des §F. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833.
(Gesetz-Sammlung für 1833. Seite 75. ff.), durch gegenwärtiges Privilegium
die Emission der erwähnten Obligationen unter nachfolgenden Bedingungen
genehmigen.
S. 1.
Die auf Höhe von 1,000,000 Rehlrn. zu emittirenden Obligationen wer-
den unter der Bezeichnung:
„Prioritäts-Obligationen der Bergisch-Märkischen Eisenbahngesellschaft
IV. Serie“
nach dem anliegenden Schema A. in Apoints von 500, 200 und 100 Rthlrn.
unter fortlaufenden Nummern und zwar:
250,000 Rthlr. in Apoints à 500 Rthlr. unter Nr. 1— 500,
300,000 = - à 200 = - 501—2000,
450,000 -- - à 100 = - 2001—0500,
„stempelfrei ausgefertigt und mit Zinskupons nach dem Schema B., sowie mit
Empfangsamveisungen (Talons) versehen. «
Auf der Ruͤckseite der Obligationen wird dieses Privileginm abgedruckt.
Dieselben werden von der Koͤniglichen Eisenbahndirektion unterschrieben und von
dem Rendanten der letzteren kontrasignirt.
Die Zinskupons werden mit dem Faksimile der Direktion versehen und
von einem Beamten derselben ausgefertigt. Die erste Serie der Zinskupons
fuͤr zehn Jahre nebst Talon wird den Obligationen beigegeben. Beim Ablauf
dieser und jeder folgenden zehnjährigen Periode werden, nach vorheriger öffent-
licher Bekanntmachung, für anderweite zehn Jahre neue Zinskupons ausgereicht.
Die Ausreichung erfolgt an den Präsentanten des Talons, durch dessen Rück-
gabe zugleich über den Empfang der neuen Kupons quittirt wird, sofern nicht
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