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(Nr. 5193.) Gesetz wegen Abaͤnderung der V. 68. und 69. und Ergaͤnzung des g. 72.
des Gesetzes vom 2. Maͤrz 1850. betreffend die Abloͤsung der Reallasten
und die Regulirung der gutsherrlichen und baͤuerlichen Verhaͤltnisse. Vom
19. Maͤrz 1860.
Im Namen Sr. Majestät des Königs.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Prinz von Preußen,
Regent,
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie,
was folgt:
S. 1.
Die Bestimmung des §. 69. des Gesetzes vom 2. März 1850., betreffend
die Ablösung der Reallasten und die Regulirung der gutsherrlichen und bäuer-
lichen Verhältnisse, wird aufgehoben. An deren Stelle treten nachstehende
Vorschriften.
K. 2.
Wenn die Auseinandersetzungsbehörde eine Aenderung von Normal-Markl-
orten und den damit zusammenhängenden Normalverhältnissen zu den Preisen
der Marktorte (. 23. bis 25. des Gesetzes vom 2. März 1850.) durch den
Verkehr für geboten erachtet, so ist sie zu einer solchen Aenderung nach Anhé-
rung der Bezirksregierung und ohne Zuziehung der Distriktskommission befugt.
Der neue Marktort ist für alle auf die Bekanntmachung der Aenderung
folgenden Martini-Marktpreise maaßgebend.
S. 3.
Eine Revision oder Ergänzung der Normalpreise kann die Auseinander=
setzungsbehörde bewirken, wenn und soweit sie ein Bedürfniß dazu anerkennt,
sofern nur die geltenden Normalpreise schon mindestens zehn Jahre hindurch in
Wirksamkeit gewesen sind.
Die Reovision oder Ergänzung erfolgt auf dem im F. 67. des Gesetzes
vom 2. März 1850. bezeichneten Wegei jedoch wird die Wahl der Mitglieder
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der Distrikrskommission (G. 68. l. c.) setzungsbehörde übertragen.
Die revidirten Normalpreise finden auf alle nach ihrer Bekanntmachung
bei der Auseinandersetzungsbehörde anhängig gemachten Ablösungen Anwendung.
S. 4.