Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

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rung auf die regelmäßige Verzinsung und Tilgung der Schuld nach 
einem zu entwerfenden Amortisationsplane zu halten hat; 
b) zu Projekten über die Anlage neuer Hauptgräben, Brücken, Stauwerke 
und Schleusen, über die Verlegung und Veränderung der bestehenden 
Gräben und Abzugskandle. Wenn die Grundbesitzer in einem Beriese- 
lungs= oder S#aubezare die Bewässerung aufzugeben wünschen, so kann 
die Regierung den Antrag darauf genehmigen, sobald die Mehrzahl der 
speziell Betheiligten, der Fläche nach gerechnet, dafür stimmt und der 
Vorstand den Antrag befürwortet; 
c) Veräußerung von Grundstücken der Genossenschaft, sowie zum An- 
aufe solcher für diese; 
i) zu dem Beschluß über die Remuneration des Rendanten. 
K. 15. 
Der Vorsiand versammelt sich so oft es nöthig ist, wenigstens aber jähr= Versammlung 
lich zweimal, und zwar einmal nach der Frühjahrs-Grabenschau zur Abnahme bes orstan · 
der Jahresrechnung und zur Feststellung des Etats. « 
Die Einladungen zu Versammlungen müssen, mit Ausnahme dringender 
Fälle, wenigstens drei Tage vor dem Termine erfolgen und die zu verhandeln- 
den Gegenstände ergeben. 
Um gültige Beschlusse r fassen, muß außer dem Vorsieher oder dessen 
Stellvertreter wenigstens die Halfte der Mitglieder anwesend sein. 
Eine Ausnahme findet bei der zweiten, über den nämlichen Gegenstand 
berufenen Versammlung statt, wenn die erste Versammlung wegen ungenügen- 
der Zahl der Anwesenden keinen Beschluß hat fassen können und dies bei der 
zweiten Einladung den Mitgliedern bekannt gemacht ist. In einem solchen Falle 
kann ein gültiger Beschluß gefaßt werden, wenn nur drei Mitglieder, einschließ- 
lich des Vorstehers oder seines Stellvertreters, anwesend sind. In den Ver- 
sammlungen führt der Vorsieher den Vorsitz und giebt bei Stimmengleichheit 
den Ausschlag. 
Die Beschlüsse und die Namen der dabei anwesenden Mitglieder werden 
in ein besonderes Buch eingetragen. Sic werden ebenso wie die Ausfertigun- 
gen derselben von dem Vorsteher und zwei Mitgliedern vollzogen. 
F. 16. 
Die Mitglieder des Vorstandes erhalten für die mit dieser Funklion ver- 
bundenen Bemühungen keine Remuncration. Nur wenn mit der Ausführung 
der im Interesse der Genossenschaft von ihnen zu besorgenden Geschäfte Rei- 
sen außerhalb der Gemeinde Straelen und des Melioralionsverbandes verbun- 
den sind, sieht ihnen der Ersatz baarer Auslagen zu. 
S. 17. 
Der Genossenschaftsrendant, welcher, soweit dies erforderlich, zugleich die Der Renbant. 
Stelle eines Sekretairs versieht, verwaltet die Kasse nach einer ihm vom Vor- 
stande zu ertheilenden Instruktion. 
Seine Ansiellung erfolgt im Wege eines kündbaren Vertrags durch den 
Jabrgang 1860. (Fr. 5200.) 18. Vor-
	        
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