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Vorstand, von welchem auch über die Höhe des Gehalts und die Kaution die
nöthigen Fesisetzungen getroffen werden.
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rabenwärker. Zur Beaufsichtigung und Beschützung der Genossenschaftswerke soll min-
destens ein Grabenwärter vom Vorstande auf Vorschlag des Vorstehers ange-
siellt werden. ·
Der Vorstand bestimmt, ob die Anstellung auf Kuͤndigung, oder auf eine
laͤngere Reihe von Jahren erfolgen soll. Der Grabenwaͤrter hat insbesondere
auch die Bewaͤsserung zu besorgen und dabei auf eine gleichmaͤßige Vertheilung
des Wassers zu halten.
F. 19.
hemluefuhrung Die Ausführung der Meliorationsbauten nach dem fesigestellten Plane
nnsbcuten und den Beschlüssen des Vorstandes wird unter der Kontrole des Vorstandes
Baukommis. resp. der Vorstandsmitglieder einer besonderen Baukommission übertragen, welche
sion. aus dem Vorsteher, dem Buͤrgermeister und einem Vorstandsmitgliede besteht.
Das letztere wird von dem Vorstande gewaͤhlt.
Die Regierung wird die Bauausfuͤhrung von Zeit zu Zeit durch einen
Kommissarius oder einen Königlichen Baubeamten kontroliren lassen.
g. 20.
Die Baukommission faßt ihre Beschluͤsse nach Stimmenmehrheit. Sie
besorgt insbesondere auch die etwaigen Erwerbungen von Terrain, dessen An—
kauf zur Ausführung des Meliorationsplanes erforderlich ist. Sie ist verpflich-
ret, im Interesse der Genossenschaft auf moglichste Kostenersparniß Bedacht zu
nehmen und überhaupt Alles anzuordnen und zu veranlassen, was ihr zum
Nutzen der Genossenschaft zweckdienlich erscheint.
g. 21
Die Verträge, welche die Baukommission abschließt, sind von allen drei
Mitgliedern zu unterschreiben.
Die Mirtglieder der Baukommission haben nach ordnungsmäßiger Aus-
führung des Baues nach Maaßgabe der von jedem Einzelnen bethätigten Müh-
waltung Anspruch auf eine von der Regierung, nach Anhorung des Vorstan-
des und Landraths, festzustellende Remuneration aus der Genossenschaftskasse.
g. 22.
Sobald die Ausführung der Meliorationsanlagen bewirkt ist, hört das
Mandat der Baukommission auf. Dieselbe übergiebt die Anlagen dem Vor-
stande zur ferneren Verwaltung.
Streitigkeiten, welche dabei entsichen könnten, werden von der Regierung
zu Düsseldorf aus und in letzter Insianz von dem Minister für die landwirth-
schaftlichen Angelegenheiten entschieden, ohne daß der Rechtsweg zulässig ist.
F. 23.