Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

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zu beaufsichtigen und zu kontroliren und, so oft er es fuͤr erforderlich erachtet, 
die Kasse zu revidiren. 
Alle Zahlungsanweisungen muͤssen von dem Landrathe vollzogen sein. 
S. 7. 
Kaution und Gehalt des Rendanten. 
Der Rendant der Kanalkasse hat, wenn die Interessenten ihn nicht durch 
einen einstimmigen Beschluß davon entbinden, eine Kaution zu bestellen, welche 
auf den zwolften Theil der durchschnittlichen jährlichen Einnahme zu arbitriren 
und von dem Landrathe festzusetzen ist. Das Gehalt des Rendanten wird auf 
fünf Prozent der jedesmaligen Jahreseinnahme fesigesetz. 
S. 8. 
Rechnungslegung. 
Nach dem Jahresschlusse fertigt der Rendant die Jahresrechnung und 
reicht sie mit den Belägen dem Landrath ein. Oer Landrath revidirt die Rech- 
nung, läßt sie in calculo feststellen und legt sie den Interessenten in einem be- 
sonderen Termine zur Decharge vor. 
F. 9. 
Anstellung eines Kanalwärters. 
Es wird ein besonderer Kanalwärter angestellt, dem es obliegt, die Ka- 
nalanlage fortwährend zu beaufsichtigen und gegen Beschädigungen zu schützen, 
die Krautung und stellenweise erforderliche Räumung zu bewirken, die Böschun- 
gen zu befessen und den Abrutschungen der Ufer vorzubeugen, sich überhaupt 
nach der von dem Landrath des Culmer Kreises zu entwerfenden und sowohl 
von * Genossenschaft als der Regierung zu genehmigenden Dienstinstruktion 
zu achten. 
Der Kanalwaͤrter wird von der Genossenschaft gewaͤhlt. Der gedachte 
Landrath stellt denselben auf Kuͤndigung an, vereidigt ihn, beaufsichtigt ihn 
selbst und durch seine Organe und uͤbertraͤgt die spezielle Aufsicht uͤber seine 
Dienstfuͤhrung und Leistungen noch besonders einem der dem Kanale #wächst 
wohnenden betheiligten Gutsbesitzer oder Pächter. Eine interimistische Verwal- 
tung der qu. Stelle hat der Kreislandrath zu Culm ohne Zuziehung der Ge- 
nossenschaft anzuordnen. 
(Nr. 5204.,) Das
	        
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