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Das Gehalt des Kanalwaͤrters betraͤgt jetzt 84 Rthlr. jaͤhrlich und wird
monatlich postmnumerando aus der Kanalkasse gezahlt. Nur wenn die Mehr-
zahl der Interessenten und der Landrath darüber einig sind, kann das Gehalt
anderweit normirt werden. Ist jedoch für jenes Gehalt ein tüchtiger Kanal-
wärter nicht zu beschaffen, so muß auch der erforderliche höhere Betrag aus
der Kanalkasse gezahlt werden.
F. 10.
Veranschlagung der Kanalarbeiten.
Im Frühjahre jeden Jahres, und zwar spätestens in der ersien Hälfte
des Monats Juni, hat der Bezirks-Baubeamte den Kanal zu inspiziren. Er
bestimmt hierzu einen Termin und ersucht den Landrath des Kreises, die In-
teressenten dazu vorzuladen.
Unter Zuziehung der erschienenen Interessenten und des Kanalwarters
besichtigt er den Kanal, nimmt eine Verhandlung über den Zustand desselben
auf und besiimmt und veranschlagt diejenigen Arbeiten, welche zur Unterhal-
tung der Kanalanlage erforderlich sind, von dem Kanalwärter aber nicht aus-
geführt werden können.
Mit einer gutachtlichen Aeußerung über die zweckmäßigste Art der Aus-
führung sendet er sodann die Verhandlung und den Anschlag an den Land-
rab welcher die Ausführung in der Regel im Monat September anzuord-
nen hat.
S. 11.
Veranschlagung und ertraordinaire Arbeiten.
In den nach F. 10. von dem Bezirks-Baubeamten anzuferligenden Ko-
stenanschlag sind in der Regel nur solche Arbeiten aufzunehmen, welche erfor-
derlich sind, um den Kanal in einem zweckentsprechenden Zusiande zu erhalten.
Handelt es sich um die Ausführung von Arbeiten, welche nicht nothwendig
sind, sondern nur den Kanal verbessern und die Unterhaltungslast vermindern
sollen, so ist die Zustimmung sämmtlicher Interessenten erforderlich. Es darf
also z. B. cine weitere Abpflasterung des Kanalbettes ohne die ausdrückliche
Zustimmung aller Interessenten mur insoweit ausgeführt werden, als ohne die-
selbe der Kanal sich selbst in einem zweckentsprechenden Zustande überhaupt nicht
würde erhalten lassen, und ist hierbei das Gutachten des Bezirks-Baubeamten
maaßgebend.
E. 12.