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F. 15.
Verlängerung des Kanals.
Der Königliche Oomainenfiskus, als Besitzer der Domaine Bottschin,
hat die besondere Verpflichtung übernommen, den Verbindungsgraben zwischen
dem großen und kleinen Wieczno-See, welcher zugleich Grenzgraben zwischen
Bottschin und Rinsk ist, auf seine alleinige Kosten gehörig zu heben, um den
Abfluß des Wassers nach dem Wieczno-Kanal hin zu erleichtern und zu sichern.
Die DOomaine Bottschin ist dieser Verpflichtung nachgekommen, und die
fernere Unterhaltung des Grabens ist durch die Bestimmungen des Vorfluth=
Ediktes vom 15. November 1811. gesichert.
K. 16.
Nach ordnungsmäßiger Insinuation der Terminsvorladung durch den
Kreislandrath zu Culm werden die Ausbleibenden durch die Beschlüsse der er-
schienenen Genossen verbunden. Erscheint Niemand im Termine, so geht das
Recht, über die Leistungen der Genossenschaft zu beschließen, in dem betreffen-
den Falle auf den Landrath über.
Die Terminsvorladung muß den Gegenstand der Berathung und Be-
schlußnahme enthalten.
Bei den Abstimmungen haben die sechs Dominien Bottschin, Przydworz,
Swientoslaw mit Zaionskowo, Rinsk, Bartoszewitz und Orlowo je Eine
Stimme, die Guͤter Grzegorz, Zelgno und Dzwierzno zusammen Eine Stimme,
uͤber deren Fuͤhrung die Besitzer sich zu vereinigen zaben, widrigenfalls die
Führung der Stimme zwischen ihnen von Jahr zu Jahr wechselt in einer
durch das Loos fesizustellenden Reihenfolge.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 12. März 1860.
(L. §.) Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent.
Simons. Gr. v. Pückler.
(Nr. 5205.)