Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
JNr. 13. — 
  
(Nr. 5211.) Gesetz, betreffend das eheliche Güterrecht in der Provinz Westphalen und den 
Kreisen Rees, Essen und Duisburg. Vom 16. Aprll 1860. 
Im Namen Sr. Majestät des Königs. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Prinz von Preußen, 
Regent, 
verordnen, nach Anhörung des Provinziallandtages der Provinz Westphalen, 
sowie der zu einem Konvente vereinigt gewesenen Kreisstände der Kreise Rees 
und Duisburg, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, 
was folgt: 
K. 1. 
In der Provinz Westphalen und in den zur Rheinprovinz gehörenden 
Kreisen Rees, Essen und Duisburg, mit Ausschluß der Landestheile des Her- 
zogthums Westphalen, in welchen bisher das Dotalrecht bestanden hat, gilt 
unter den Eheleuten die Gemeinschaft aller Güter, wie solche in dem Allge- 
meinen Landrechte geregelt ist, jedoch mit folgenden naheren Bestimmungen und 
Abanderungen. 
g. 2. 
Die Gütergemeinschaft ist ausgeschlossen bei Ehen, in welchen der Ehe- 
mann einer der vormals unmittelbaren Deutschen Reichsständischen Familien 
angehört; rücksichtlich ihrer verbleibt es bei dem bestehenden Rechte. Außerdem 
verbleibt es bei der gesetzlichen Befugniß, die Gütergemeinschaft durch Ver- 
trag auzzuschließen. 
K. 3. 
Dem Ehemanne allein gebührt die Verwaltung des gemeinschaftlichen 
Jahrgong 1860. (Nr. 5211.) 24 Ver- 
Ausgegeben zu Berlin den 1. Mal 1860.
	        
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