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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
JNr. 13. —
(Nr. 5211.) Gesetz, betreffend das eheliche Güterrecht in der Provinz Westphalen und den
Kreisen Rees, Essen und Duisburg. Vom 16. Aprll 1860.
Im Namen Sr. Majestät des Königs.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Prinz von Preußen,
Regent,
verordnen, nach Anhörung des Provinziallandtages der Provinz Westphalen,
sowie der zu einem Konvente vereinigt gewesenen Kreisstände der Kreise Rees
und Duisburg, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie,
was folgt:
K. 1.
In der Provinz Westphalen und in den zur Rheinprovinz gehörenden
Kreisen Rees, Essen und Duisburg, mit Ausschluß der Landestheile des Her-
zogthums Westphalen, in welchen bisher das Dotalrecht bestanden hat, gilt
unter den Eheleuten die Gemeinschaft aller Güter, wie solche in dem Allge-
meinen Landrechte geregelt ist, jedoch mit folgenden naheren Bestimmungen und
Abanderungen.
g. 2.
Die Gütergemeinschaft ist ausgeschlossen bei Ehen, in welchen der Ehe-
mann einer der vormals unmittelbaren Deutschen Reichsständischen Familien
angehört; rücksichtlich ihrer verbleibt es bei dem bestehenden Rechte. Außerdem
verbleibt es bei der gesetzlichen Befugniß, die Gütergemeinschaft durch Ver-
trag auzzuschließen.
K. 3.
Dem Ehemanne allein gebührt die Verwaltung des gemeinschaftlichen
Jahrgong 1860. (Nr. 5211.) 24 Ver-
Ausgegeben zu Berlin den 1. Mal 1860.