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Diese Bestimmungen gelten auch fuͤr den Fall der unbeerbten Ehe (9. 7.)
in Ansehung des Antheils der Ehefrau an der Gemeinschaft.
g. 13.
Dem uͤberlebenden, die Guͤtergemeinschaft fortsetzenden Ehegatten steht
zu jeder Zeit frei, die vollstaͤndige Auseinandersetzung mit den Kindern (Schich-
tung) zu verlangen.
S. 14.
Zur Schichtung verpflichtet ist der uͤberlebende Ehegatte:
1) wenn er zu einer anderen Ehe schreitet;
2) wenn er wegen Wahnsinns oder Bloͤdsinns unter Vormundschaft ge-
stellt wird;
3) wenn ihm wegen seiner Abwesenheit ein Vormund bestellt wird;
4) wenn gegen ihn — es sei der Vater oder die Mutter — solche Gruͤnde
vorliegen, welche nach dem Allgemeinen Landrechte den Verlust der vaͤ-
terlichen Gewalt zur Folge haben;
5) wenn der verstorbene Ehegatte die Schichtung letztwillig angeordnet hat.
g. 1 5.
Bei der Schichtung und ebenso bei der nach dem Tode des Letztlebenden
eintretenden Auseinandersetzung wird der den Kindern gemäáß §F. 7. gebührende
Antheil an dem in die fortgesetzte Gütergemeinschaft gefallenen Vermögen nach
demjenigen Zustande des Vermögens festgesetzt, in welchem sich dasselbe zur Zeit
der Schichtung, beziehungsweise des Todes des Letztlebenden, befindet. Jedes
der Kinder muß sich dabei, sowohl dem schichtenden Vater oder der Mutter,
wie den Geschwistern gegenüber, Alles anrechnen lassen, was es nach den Ge-
setzen zu konferiren schuldig ist.
g. 16.
An die Stelle eines waͤhrend der fortgesetzten Guͤtergemeinschaft verstor-
benen Kindes treten bei der Schichtung oder Auseinandersetzung (G. 15.) aus-
schließlich dessen Abkömmlinge und sein hinterlassener Ehegatte, soweit diesem
letzteren ein Antheil an dem Nachlasse des Kindes gebührt.
Vor Aufhebung der fortgesetzten Gemeinschaft dürfen die Kinder über
ihren Antheil an der Geneinschcht unter Lebendigen und von Todes wegen nur
zu Gunsten ihrer Abkömmlinge, Ehegatten oder der übrigen Mitbetheiligten der
Gütergemeinschaft verfügen.
In Ermangelung einer solchen Verfügung wachst der Antheil eines ver-
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