Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

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Artikel IV. 
Wenn ein Konkürs= oder Prioritätsverfahren bereits vor dem 1. Okto- 
ber 1800. eröffnet ist, so kommen in demselben die Bestimmungen der Konkurs- 
Ordnung nicht zur Anwendung, vielmehr isi das Verfahren lediglich nach den 
bisherigen Vorschriften fortzuführen und zu beendigen. 
Dasselbe findet bei nothwendigen Subhastationen statt, wenn der Erlaß 
des Subhastationspatents vor dem 1. Oktober 1860. verfügt worden ist. 
Bei dem Prioritätsverfahren über Besoldungen und andere an die Per- 
son des Schuldners gebundene fortlaufende Einkünfte bleiben die bisherigen 
Vorschriften nur noch für die Vertheilung der Einkünfte des Jahres 1860. 
in Kraft. 
Artikel V. 
Wird ein Konkurs= oder Prioritatsverfahren erst am 1. Oktober 1860. 
oder nach diesem Tage eröffnet, so treten in demselben die Bestimmungen der 
Konkurs-Ordnung auch insofern ein, als es sich darum handelt, zu entscheiden, 
ob und welches Vorrecht den schon vorher entsiandenen Forderungen gebührt. 
Artikel VI. 
General= und Spezial-Hypotheken, welche vor dem 1. Oktober 1854. 
erworben und bei Immobilien spater nicht eingetragen sind, gewähren in den 
Fällen, in welchen das Konkurs= oder Prioritätsverfahren ersi am 1. Oktober 
1860. oder nach diesem Tage eröffnet wird, keinen Anspruch auf abgesonderte 
Befriedigung aus dem Pfande, sondern nur ein Vorzugsrecht in der gemein- 
schaftlichen Mass bis auf Höhe desjenigen Betrages, wWehheer aus dem Pande 
zur Masse gekommen ist. 
Das Vorzugsrecht bestimmt sich nach den bisherigen Vorschriften, so- 
wohl unter diesen älteren Hypotheken, als unter ihnen und den G. 73 — 81. 
der Konkurs-Ordnung aufgeführten Konkursgläubigern. 
Artikel VII. 
Gesetzliche General= und Spezial-Hypotheken, welche nach dem 1. Ok- 
tober 1854. erworben sind, oder noch erworben werden, gewähren in Ansehung 
des beweglichen Vermögens weder ein Pfandrecht, noch ein Vorzugsrecht. 
Ein Pfandrecht an beweglichen Sachen findet von dem gedachten Tage 
Or. 5230) an
	        
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