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Artikel IV.
Wenn ein Konkürs= oder Prioritätsverfahren bereits vor dem 1. Okto-
ber 1800. eröffnet ist, so kommen in demselben die Bestimmungen der Konkurs-
Ordnung nicht zur Anwendung, vielmehr isi das Verfahren lediglich nach den
bisherigen Vorschriften fortzuführen und zu beendigen.
Dasselbe findet bei nothwendigen Subhastationen statt, wenn der Erlaß
des Subhastationspatents vor dem 1. Oktober 1860. verfügt worden ist.
Bei dem Prioritätsverfahren über Besoldungen und andere an die Per-
son des Schuldners gebundene fortlaufende Einkünfte bleiben die bisherigen
Vorschriften nur noch für die Vertheilung der Einkünfte des Jahres 1860.
in Kraft.
Artikel V.
Wird ein Konkurs= oder Prioritatsverfahren erst am 1. Oktober 1860.
oder nach diesem Tage eröffnet, so treten in demselben die Bestimmungen der
Konkurs-Ordnung auch insofern ein, als es sich darum handelt, zu entscheiden,
ob und welches Vorrecht den schon vorher entsiandenen Forderungen gebührt.
Artikel VI.
General= und Spezial-Hypotheken, welche vor dem 1. Oktober 1854.
erworben und bei Immobilien spater nicht eingetragen sind, gewähren in den
Fällen, in welchen das Konkurs= oder Prioritätsverfahren ersi am 1. Oktober
1860. oder nach diesem Tage eröffnet wird, keinen Anspruch auf abgesonderte
Befriedigung aus dem Pfande, sondern nur ein Vorzugsrecht in der gemein-
schaftlichen Mass bis auf Höhe desjenigen Betrages, wWehheer aus dem Pande
zur Masse gekommen ist.
Das Vorzugsrecht bestimmt sich nach den bisherigen Vorschriften, so-
wohl unter diesen älteren Hypotheken, als unter ihnen und den G. 73 — 81.
der Konkurs-Ordnung aufgeführten Konkursgläubigern.
Artikel VII.
Gesetzliche General= und Spezial-Hypotheken, welche nach dem 1. Ok-
tober 1854. erworben sind, oder noch erworben werden, gewähren in Ansehung
des beweglichen Vermögens weder ein Pfandrecht, noch ein Vorzugsrecht.
Ein Pfandrecht an beweglichen Sachen findet von dem gedachten Tage
Or. 5230) an