Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

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(Nr.  5230.)  Gesetz,  betreffend  die  Einführung  der  Konkurs-Ordnung  vom  8.  Mai  1855.
(Gesetz-Sammlung  S.  321.)  und  des  Gesetzes  über  die  Befugniß  der
Gldubiger  zur  Anfechtung  der  Rechtshandlungen  zahlungsunfähiger  Schuldner
  aub#erhalb  des  Konkurses  vom  9.  Mai  1855.  (Gesetz-Sammlung
S.  429.)  in  die  Hohenzollernschen  Lande.  Vom  31.  Mai  1860.

Im  Namen  Sr.  Maojestät  des  Königs.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Prinz  von  Preußen,
Regent,

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,  was
folgt:

Artikel  lI.

Die  Konkurs-Ordnung  vom  8.  Mai  1855.  (Gesetz-Sammlung  S.  321.)
und  das  Gesetz,  betreffend  die  Befugniß  der  Gläubiger  zur  Anfechtung  der
Rechtshandlungen  zahlungsunfahiger  Schuldner  außerhalb  des  Konkurses,  vom
9.  Mai  1855.  (Gesetz.  Sammlung  S.  429.)  treten  in  den  Hohenzollernschen
Landen  mit  dem  1.  Oktober  18600.  in  Kraft.

Artikel  II.

Mit  diesem  Zeitpunkte  (Art.  I.)  werden  außer  Wirksamkeit  gesetzt:  alle
der  Konkurs-Ordnung  und  dem  Gesetz  vom  9.  Mai  1855.  entgegenstehenden
Bestimmungen,  sie  mögen  in  allgemeinen  Landesgesetzen  und  Verordnungen  oder
in  provinzialrechtlichen  und  statutarischen  Vorschriften  enthalten  oder  durch  Gewohnheucckecht
  begründet  sein.

Dahin  gehören  namentlich:  alle  Besiimmungen  des  gemeinen  Deutschen
Rechts  über  Materien,  auf  welche  die  Konkurs-Ordnung  und  das  Gesetz  vom
9.  Mai  1855.  sich  besiehen,  ingleichen  die  Verordnung  über  das  Gantverfahren
  vom  5.  Juli  1833.  für  das  Fürstenthum  Hohenzollern-Sigmaringen,  endlich
  die  Bestimmungen  im  §.  4.  Absatz  2.  des  Gesetzes  zur  Verbesserung  des
Unterpfandwesens  in  den  Hohenzollernschen  Landen  vom  24.  April  1854.

Artikel  III.
Wo  in  irgend  einem  Gesetze  auf  die  hiernach  (Art.  II.)  außer  Wirksamkeit
  gesetzten  Vorschriften  verwiesen  wird,  treten  die  Vorschriften  der  Konkurs-Ordnung
  und  des  Gesetzes  vom  9.  Mai  1855.  an  deren  Stelle.

Ar-