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(Nr. 5230.) Gesetz, betreffend die Einführung der Konkurs-Ordnung vom 8. Mai 1855.
(Gesetz-Sammlung S. 321.) und des Gesetzes über die Befugniß der
Gldubiger zur Anfechtung der Rechtshandlungen zahlungsunfähiger Schuldner
aub#erhalb des Konkurses vom 9. Mai 1855. (Gesetz-Sammlung
S. 429.) in die Hohenzollernschen Lande. Vom 31. Mai 1860.
Im Namen Sr. Maojestät des Königs.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Prinz von Preußen,
Regent,
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was
folgt:
Artikel lI.
Die Konkurs-Ordnung vom 8. Mai 1855. (Gesetz-Sammlung S. 321.)
und das Gesetz, betreffend die Befugniß der Gläubiger zur Anfechtung der
Rechtshandlungen zahlungsunfahiger Schuldner außerhalb des Konkurses, vom
9. Mai 1855. (Gesetz. Sammlung S. 429.) treten in den Hohenzollernschen
Landen mit dem 1. Oktober 18600. in Kraft.
Artikel II.
Mit diesem Zeitpunkte (Art. I.) werden außer Wirksamkeit gesetzt: alle
der Konkurs-Ordnung und dem Gesetz vom 9. Mai 1855. entgegenstehenden
Bestimmungen, sie mögen in allgemeinen Landesgesetzen und Verordnungen oder
in provinzialrechtlichen und statutarischen Vorschriften enthalten oder durch Gewohnheucckecht
begründet sein.
Dahin gehören namentlich: alle Besiimmungen des gemeinen Deutschen
Rechts über Materien, auf welche die Konkurs-Ordnung und das Gesetz vom
9. Mai 1855. sich besiehen, ingleichen die Verordnung über das Gantverfahren
vom 5. Juli 1833. für das Fürstenthum Hohenzollern-Sigmaringen, endlich
die Bestimmungen im §. 4. Absatz 2. des Gesetzes zur Verbesserung des
Unterpfandwesens in den Hohenzollernschen Landen vom 24. April 1854.
Artikel III.
Wo in irgend einem Gesetze auf die hiernach (Art. II.) außer Wirksamkeit
gesetzten Vorschriften verwiesen wird, treten die Vorschriften der Konkurs-Ordnung
und des Gesetzes vom 9. Mai 1855. an deren Stelle.
Ar-