Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

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Artikel  IV.

Wenn  ein  Konkürs=  oder  Prioritätsverfahren  bereits  vor  dem  1.  Oktober
  1800.  eröffnet  ist,  so  kommen  in  demselben  die  Bestimmungen  der  Konkurs-Ordnung
  nicht  zur  Anwendung,  vielmehr  isi  das  Verfahren  lediglich  nach  den
bisherigen  Vorschriften  fortzuführen  und  zu  beendigen.

Dasselbe  findet  bei  nothwendigen  Subhastationen  statt,  wenn  der  Erlaß
des  Subhastationspatents  vor  dem  1.  Oktober  1860.  verfügt  worden  ist.

Bei  dem  Prioritätsverfahren  über  Besoldungen  und  andere  an  die  Person
  des  Schuldners  gebundene  fortlaufende  Einkünfte  bleiben  die  bisherigen
Vorschriften  nur  noch  für  die  Vertheilung  der  Einkünfte  des  Jahres  1860.
in  Kraft.

Artikel  V.

Wird  ein  Konkurs=  oder  Prioritatsverfahren  erst  am  1.  Oktober  1860.
oder  nach  diesem  Tage  eröffnet,  so  treten  in  demselben  die  Bestimmungen  der
Konkurs-Ordnung  auch  insofern  ein,  als  es  sich  darum  handelt,  zu  entscheiden,
ob  und  welches  Vorrecht  den  schon  vorher  entsiandenen  Forderungen  gebührt.

Artikel  VI.

General=  und  Spezial-Hypotheken,  welche  vor  dem  1.  Oktober  1854.
erworben  und  bei  Immobilien  spater  nicht  eingetragen  sind,  gewähren  in  den
Fällen,  in  welchen  das  Konkurs=  oder  Prioritätsverfahren  ersi  am  1.  Oktober
1860.  oder  nach  diesem  Tage  eröffnet  wird,  keinen  Anspruch  auf  abgesonderte
Befriedigung  aus  dem  Pfande,  sondern  nur  ein  Vorzugsrecht  in  der  gemeinschaftlichen
  Mass  bis  auf  Höhe  desjenigen  Betrages,  wWehheer  aus  dem  Pande
zur  Masse  gekommen  ist.

Das  Vorzugsrecht  bestimmt  sich  nach  den  bisherigen  Vorschriften,  sowohl
  unter  diesen  älteren  Hypotheken,  als  unter  ihnen  und  den  G.  73  —  81.
der  Konkurs-Ordnung  aufgeführten  Konkursgläubigern.

Artikel  VII.

Gesetzliche  General=  und  Spezial-Hypotheken,  welche  nach  dem  1.  Oktober
  1854.  erworben  sind,  oder  noch  erworben  werden,  gewähren  in  Ansehung
des  beweglichen  Vermögens  weder  ein  Pfandrecht,  noch  ein  Vorzugsrecht.

Ein  Pfandrecht  an  beweglichen  Sachen  findet  von  dem  gedachten  Tage
Or.  5230)  an