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vom 24. April 1854.) erfolgt, so steht denselben die Prioritaͤt zu, welche
nach den bisherigen Gesetzen den durch das Gesetz vom 6. September
1848. aufgehobenen Lasten und Abgaben gebuͤhren wuͤrde.
Die Prioritaͤt der faͤllig gewordenen Tilgungsrenten wird nach der
folgenden Nr. 5. beurtheilt.
5) In Ansehung der Berechmung, und Berichtigung der laufenden Zinsen
und Prästationen, sowie der Rückstände derselben G. 14. des Gesetzes
vom 24. April 1854.), sind fortan lediglich die Vorschriften der Kon-
kurs-Ordnung maaßgebend.
Artikel X.
Der Fürstlich Hohenzollernschen Hofkammer kommt in Ansehung der
Forderungen der Fürstlichen Familiengüter das Vorrecht der Hofkammer der
Kbniglichen Familiengüter, §. 78. Nr. 1. der Konkurs-Ordnung, zu.
Artikel Xl.
Die Frist, binnen welcher die Forderungen der Kinder und der PBlege-
befohlenen des Gemeinschuldners Behufs Erhaltung des Vorzugsrechts derfl
ben gerichtlich geltend gemacht werden müssen G. 81. der Konkurs-Ordnung),
wird erst vom 1. Oktober 1860. an gerechnet, wenn der Zeitpunkt, mit welchem
der Lauf der Frist nach den Bestimmungen der Konkurs-Ordnung beginnt,
schon früher eingetreten ist.
Artikel XII.
Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen über die Vindikationsansprüche
und Vorzugsrechte der Ehefrau des Gemeinschuldners im Konkurse bleiben noch
während der Dauer eines Jahres, von dem 1. Oktober 1860. an gerechnet, in
Kraft und in jedem Konkurs= oder Prioritätsverfahren maaßgebend, welches
innerhalb dieses einjährigen Zeitraums eröffnet wird.
Zugleich ist die Ehefrau eines Handelsmannes, Schiffsrheders oder Fa-
brikbesitzers bis zum Ablaufe des einjährigen Zeitraums berechtigt, wegen ihres
vor dem 1. Oktober 1860. gesetzlich in die Verwaltung des Mannes gekomme-
nen Vermögens von dem Manne besondere Sicherheitsbestellung zu verlangen,
oder dasselbe nach ihrer Wahl zur eigenen Verwaltung zurückzufordern.
Artikel XIII.
Die Wirkung des gesetzlichen Pfandrechts, welches der Ehefrau nach den
Jahrgang 1860. (Nr. 5730.) 31 bis-