Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

— 265 — 
Vertrag 
zwischen 
dem Koöniglichen Eisenbahnkommissartate zu Cöln und der Di- 
rektion der Rheinischen Eisenbahngesellschaft daselbst, betreffend 
die Ergänzung des §. 6. des Statutnachtrages vom 
5. März 1856. 
  
Die Rheinische Eisenbahngesellschaft hat nach F. 6. des durch Allerhöchste 
Konzessions= und Bestatigungs-Urkunde vom 5. März 1856. landesherrlich ge- 
nehmigten Nachtrages zu ihren Statuten die Verpflichtung übernommen, auf 
Verlangen des Staates eine feste, für den Eisenbähnverkeh= und den gewöhn- 
lichen Landverkehr einzurichtende Brücke über den Rhein bei Coblenz zu bauen 
und diesen Bau in Angriff zu nehmen, sobald die Lahnbahn in Angriff genom- 
men und deren Ausführung sichergestellt sein wird, und sobald die damals 
bestandene Rheinische Bahn und die in den G. 2. Z. 5. des oben erwähnten 
Statutnachtrages bezeichneten Erweiterungen derselben in einem Betriebsjahre 
einen Reinertrag von fünf und einem halben Prozent aufgebracht haben werden. 
Da es dem öffentlichen Interesse entsprechend befunden worden ist, daß 
die erwähnte Rheinbrücke unter Umständen früher ausgeführt werde, als die 
Rheinische Eisenbahngesellschaft dieselbe hiernach auszuführen verpflichtet ist, so“ 
ist folgende Erganzung der angeführten Bestimmung des F. 6. des Statut- 
Nachtrages zwischen dem Königlichen Eisenbahnkommissariate zu Cöln, dazu er- 
mächtigt durch das Reskript, des Herrn Ministers für Handel, Gewerbe und 
öffentliche Arbeiten vom 27. Mai 1859. II. 4745., und der Direktion der zu 
Cöln domizilirten Rheinischen Eisenbahngesellschaft, vorbehaltlich der Zustimmung 
einer Generalversammlung der Rheinischen Eisenbahngesellschaft und der landes- 
herrlichen Genehmigung, vereinbart worden. 
Artikel 1. 
Die Rheinische Eisenbahngesellschaft wird das Bauprojekt zu der im 
K. 6. des unterm 5. März 1856. Allerhöchst bestctigten Statutnachtrages vor- 
esehenen Rheinbrücke bei Coblenz sofort aufstellen lassen und dem Königlichen 
Eisenbahnkommissariate zu Cöln Behufs Feststellung durch das Königliche Ministe- 
rium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten baldmöglichst einreichen. 
Sie verpflichtet sich, den Bau der Brücke nach erfolgter Feststellung des Pro- 
jektes zu jeder Jeit, spaätestens sechs Monate nach desfallsiger Aufforderung des 
Koöniglichen Eisenbahnkommissariaks zu Cöln, zu beginnen, und nach Maaßgabe 
der beschafften Mittel in thunlichst kurzer Zelt zu vollenden. Zu der Brücke 
soll auch die Eisenbahnstrecke bis zum Bahnhofe der Rheinischen Eisenbahn in 
(r. 5240.) Coblenz
	        
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