Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

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Obligationen zum Betrage von 70,000 Thalern, in Buchstaben: siebenzig tau- 
send Thalern, welche in folgenden Apoints: 
30,000 Rthlr. à 1000 Rehlr. 
500 
25,000 = aà - 
10,000 à 200 
5,000 - à 100 - 
70-000 Rühhlr- 
nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit 
fünf Prozent jährlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestimmen- 
den Folgeordnung jährlich vom Jahre 1869. ab mit wenigstens jährlich ein 
und ein Oriktel Prozent des Kapitals zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Pri- 
vilegium Unsere landesherrliche Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung er- 
theilen, daß ein jeder Inhaber dieser Obligationen die daraus hervorgehenden 
Rechte, ohne die Uebertragung des Eigenrhums nachweisen zu dürfen, geltend 
zu machen befugt ist. 
Das vorstehende Prioilegium. welches Wir vorbehaltlich der Rechte 
Dritter ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligatio- 
nen eine Gewährleistung Seitens des Staates nicht übernommen wird, ist durch 
die Gesetz-Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Baden--Baden, den 18. Juni 1800. 
(LI. S.) Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent. 
v. d. Hepydt. v. Patow. Für den Minister des Innern: 
Sulzer. 
(r. 5252.) Pro-
	        
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