Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

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Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch 
soll demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjäh- 
rigen Verjährungsfrist bei dem Deichamte anmeldet und den slattgehabten 
Besitz der Zinskupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst in 
glaubhafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjahrungsfrist der Betrag der 
angemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinskupons gegen Quittung 
ausgezahlt werden. 
Mit dieser Schuldverschreibung sind halbjdhrige Zinskupons bis 
um Schlusse des Jahres 1865. ausgegeben. Für die weitere Zeit werden 
Binseuons auf fünfjährige Perioden ausgegeben. 
Die Ausgabe einer neuen Zinskupons-Serie erfolgt bei der Deich- 
kasse egen Ablieferung des der älteren Zinskupons-Serie beige- 
druckten Talons. Lem Verluste des Talons erfolgt die Aushändigung der 
neuen Zinskupons-Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung, Efem de- 
ren Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist. 
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der 
Verband mit seinem Grundvermoͤgen, sowie mit den Beitraͤgen, welche auf 
Grund des F. 11. der Allerhöchst vollogenen Verordnung vom 1. Juli 1859. 
(Gesetz-Sammlung vom Jahre 1859. S. 367.) von den Verbandsgenossen er- 
hoben werden. 
Dessen zu Urkund haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unter- 
schrift ertheilt. 
Seehausen in der Altmark, den ... ... . . .. 18. 
Das Deichamt des Altmärkischen Wische-Deichverbandes. 
(Unterschrift dreier Mitglieder.) 
Eingetragen im Register . 
Pro-
	        
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