Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

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S. 4. 
Die Anlegung der nöthigen Graben, Wehre rc. muß jeder Wiesengenosse 
ohne Weiteres gestarten und den dazu erforderlichen Grund und Boden in der 
Regel unentgeltlich hergeben. Soweit ihm der Werth nicht durch das an den 
Dammdosfirungen und Uferrändern wachsende Gras oder andere zufällige Vor- 
theile ersetzt werden sollte, ist Entschädigung zu gewähren. Sotretitigkeiten hier- 
#ber re#n mit Ausschluß des Rechtsweges, schiedsrichterlich entschieden 
Cir. H. 9.). 
Die Erwerbung von Terrain, welches nicht Mihliedern des Wiesen- 
verbandes gehört, erfolgt nach den Vorschriften des Gesetzes vom 28. Fe- 
bruar 1843. 
g. 5. 
Die Angelegenheiten des Wiesenverbandes werden geleitet von einem 
Wiesenvorsteher und zwei Wiesenschböffen, welche zusammen den Vorkstand bilden. 
Dieselben bekleiden ein Ehrenamt. Als Ersatz für baare Auslagen und 
Versckumniß erhält jedoch der Wiesenvorsieher eine von den Verbandsgenossen 
in der Generalversammlung zu beschließende jährliche Vergütung pro Morgen. 
g. 6. 
Die Mitglieder des Vorstandes werden von den Wiesengenossen aus 
ihrer Mitte auf drei Jahre gewaͤhlt, nebst zwei Stellvertretern fuͤr die Wie- 
senschoͤffen. 
Bei der Wahl hat jeder Wiesengenosse Eine Stimme; wer mehr als zwei 
Morgen im Verbande besitzt, hat zwei Stimmen, wer vier Morgen besitzt, 
drei Stimmen, und so fort fuͤr je zwei Morgen mehr Eine Stimme mehr. 
Der Buͤrgermeister beruft die Wahlversammlung und fuͤhrt den Vorsitz 
in derselben. Er verpflichtet die Gewaͤhlten durch Handschlag an Eidesstatt. 
Minderjährige und moralische Personen können durch ihre gesetzlichen 
Vertreter, Ehefrauen durch ihre Ehemanner mitstimmen. 
Wählbar ist bersen e, welcher mindestens Einen Morgen Wiese im Ver- 
bande besitzt und den Vollbesitz der burgerlichen Rechte nicht durch rechtskraf- 
tiges Erkenntniß verloren hat. 
Im Uebrigen sind bei der Wahl die Vorschriften für Gemeindewahlen 
zu beobachten. 
D#u Legitimation des Vorstandes dient das vom Bürgermeisier beschei- 
nigte Wahlprotokoll. 5.17
	        
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