Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

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g. 11. 
#Sechte Zabr Ein einzelner Aktionair darf nicht mehr als funfzig Seuck Aktien besitzen. 
einer Hand. 
S. 12. 
r des Jeder Aktionair parrizipirt an dem Gewinne oder Verlufte der Gefell- 
Wtienbesites, schaft nach Verhäleniß seiner Aktienzahl. Ueber den Nominalbetrag der Aktien 
hinaus kann er unter keinerlei Umständen für die Verpflichtungen oder Ver- 
bindlichkeiten der Gesellschaft in Anspruch genommen werden. as eingezahlte 
Kapital kann unter beiner Bedingung zurückgefordert werden. 
* 
Ertheilung und Ueber die Gewährung von Aktien an die ersten Zeichner bestimmen die 
Hefzmehei Gründer der Gesellschaft; über die Gewährung von Aktien bei Erhöhung des 
Atienkapitals hat der Verwaltungsrath der Gesellschaft zu entscheiden. Die 
Genehmigung des Verwaltungsrathes ist auch bei dem Uebergange der Aktien 
an neue Eigenthümer erforderlich. Findet die Genehmigung des Ueberganges 
einer Aktie statt, so hat der neue Eigenthümer über den nicht baar engegahleen 
Betrag der Aktie neue Solawechsel auszustellen, und erst am Tage des Ein- 
nges derselben bei der Gesellschaft trict der 1ebergang der Aktie an den neuen 
Eigauruner in Kraft. Der frühere Aktionair erhält dagegen seine Solawechsel 
zurück, und es hören vom Tage des Ueberganges der Aktie an seinen Besitz- 
nachfolger an alle seine Rechte und Pflichten als Aktionair der Gesellschaft auf. 
S. 14. 
Vererbung der Stirbt ein Aktionair, so haben dessen Erben innerhalb der nächsten sechs 
Mtie. Monate das Recht, der Gesellschaft einen neuen Aktionair vorzuschlagen. Ver- 
weigert dieselbe den Uebergang der Aktie auf den Vorgeschlagenen, so haben 
die Erben das Recht, binnen anderweiten drei Monaten, vom Tage der ihnen 
bekannt gemachten Ablehnung des ersien Vorschlages an, einen anderen Aktio- 
nair vorzuschlagen. 
Verweigert die Gesellschaft den Uebergang auch auf diesen neuen Vor- 
eschlagenen, oder erfolgt ein solcher Vorschlag nicht innerhalb der bezeichneten 
Frb so ist dieselbe befugt, die Aktie für Rechnung der Erben durch einen ver- 
eideten Makler an der Börse zu Berlin verkaufen zu lassen. 
K. 15. 
Gezwuugener Wenn ein Aktionair, so lange die ihm zuständige Aktie noch nicht voll 
Gerkauft eingezahlt ist, in Vermögensverfall oder in Konkurs geräth, oder seine Zahlun- 
mögensverfall gen suspendirt; wenn er ein außergerichtliches Arrangement mit seinen Gläu- 
des Aktionärs. bigern
	        
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