Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

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bigern versucht oder trifft; wenn sein Mobiliar oder Immobiliar zwangsweise 
versteigert wird, oder wenn ihm sonst die unbehinderte Disposition uͤber sein 
Vermoͤgen ganz oder theilweise entzogen wird, so kann die Gesellschaft den 
Aktionair oder beziehentlich seine Rechtsnachfolger auffordern, entweder die nach 
K. 7. ausgestellten Solawechsel durch Einzahlung des Betrages, worauf sie 
lautken, mit baarem Gelde zu ersetzen (in welchem Falle der Baarbetrag 7 
Gunsten des betreffenden Aktionairs bis zum statutemmäßigen Eintritte der Fal- 
ligkeit zinsbar angelegt wird), oder einen neuen Aklionair vorguschlagen. 
Geschieht weder das Eine noch das Andere binnen vierzehn Tagen nach 
der ersten diesfallsigen Aufforderung der Gesellschaft, oder wird der Uebergang 
der Aktie an den Vorgeschlagenen nicht genehmigt, so ist die Gesellschaft be- 
fugt, die betreffende Aktie für Rechnung des Aktionairs oder seines Rechtsnach- 
folgers, wie oben V. 14. angegeben, verbaufen zu lassen. 
. 10. 
Kommt ein Aktionair nach erfolgter Prcssentation oder Aufforderung sei= Oesletchm# 
nen laut Solawechseln Litt. A. 1. 2. 3. übernommenen Zahlungsverpflichtun- ru—- 
gen zur festgesetzten Frist nicht nach, so ist der Verwaltungsrakh berechtigt, chhn 
aller Rechte als Aktionair verlustig zu erklären. 
Seine Aktien werden alsdann in gleicher Weise, wie F. 14. angiebt, ver- 
kauft, und es fällt sowohl die baare Einzahlung, als auch der durch den Ver- 
kauf erzielte Mehrbetrag, jedesmal ohne Ausnahme der Gesellschaft anheim, 
während für einen etwaigen Minder-Erlös bis zu dessen Belauf die Wechsel 
des Aktionairs geltend gemacht werden. 
K. 17. 
Das im K. 16. vorgeschriebene Verfahren gezwungenen Verkaufs der Deleet bli 
Aktien findet auch auf diejenigen Aktionaire Anwendung, welche die in F. 7. aankeleean, 
vorgeschriebene Einsendung erneuerter Solawechsel an die Gesellschaft binnen er nusstellung 
der von ihr festgesetzten Hist unterlassen oder verweigern. Fr 
K 18. 
Wenn in den, durch die W. 14. 15. 16. und 17. bezeichneten Fällen #unnulliung 
des Verkaufs von Mktien die letzteren nicht binnen vier Wochen nach der des= der Attien. 
halb erlassenen Aufforderung abgeliefert werden, so ist die Gesellschaft berech- 
tig, die betreffenden Aktien durch dreimalige, von vierzehn zu vierzehn Tagen 
erfolgende Bekanntmachung als ungültig zu erkldren und an Stelle solcher an- 
nullirten Akeien neue Mktien mit neuen Numnmern, und auf den Namen des 
neuen Eigenkhümere lamend, auszufertigen. 
(Nr. 5280.) g. 19.
	        
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