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#imeinschaftlichen Arbeiten; derselbe hat aber insbesondere bei Ausführung der
— “ und übrigen Gebäulichkeiten die Anordnungen der Regierung genau
zu beachten.
K. 4.
sn Die Anlegung der nöthigen Gräben muß jeder Genosse ohne Weiteres
gestatten.
Die Erwerbung von Terrain, welches Nichemitgliedern der Genossenschaft
gehort, Pefeigt nach den Vorschriften im F. 45. ff. des Gesetzes vom 28. Fe-
ruar . ·
5.5.
Die Angelegenheiten der Genossenschaft werden geleitet von einem Ge-
nossenschaftsvorsteher und vier Schoͤffen, welche zusammen den Vorstand bilden.
Dieselben bekleiden ein Ehrenamt und sind berechtigt, baare Auslagen
fuͤr die Genossenschaft ersetzt zu verlangen.
h. b.
Die Mitglieder des Vorstandes werden von den Meliorationsgenossen
aus ihrer Mitte auf drei Jahre gewaͤhlt, nebst vier Stellvertretern fuͤr die
Schoͤffen.
Bei der Wahl hat jeder Genosse Eine Stimme; wer mehr als zwei
Morgen im Verbande besitzt, hat zwei Stimmen, wer mehr als vier Morgen
besitzt, drei Stimmen, und so fort fuͤr je zwei Morgen mehr Eine Stimme mehr.
Mehr als zehn Stimmen darf ein Genosse nicht vertreten.
Der Buͤrgermeister von Homberg beruft die Wahlversammlung und fuͤhrt
den Vorsitz in berselben. Er verpflichtet die Gewaͤhlten durch Handschlag an
Eidesstatt.
Minderjährige und moralische Personen koͤnnen durch ihre gesetzlichen
Vertreter, Ehefrauen durch ihre Ehemaͤnner mitstimmen.
Waͤhlbar ist derjenige, welcher mindestens Einen Morgen in der Genossen-
schaft besitzt und den Vollbesitz der bürgerlichen Rechte nicht durch rechtskräf-
tiges Erkenntniß verloren hat.
Im Uebrigen sind bei der Wahl die Vorschriften der ländlichen Ge-
meinde-Ordnung vom 15. Mai 1856. zu beachten.
Zur Legitimation des Vorstandes dient eine vom Burgermeister beschei-
nigte Abschrift des Wahlprotokolls.
S. 7.
Der Vorsieher ist die ausführende Verwaltungsbehbrde (der Genossen-
schaft und vertritt dieselbe anderen Personen und Behörden gegenüber.
Jahrgang 1860. (Nr. 5162.) 2 Er