Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

Stuͤckgießereien und Mäünzzebäude, Schwefel= und Salpetersiedereien, Ter- 
pentin= und Firnigfabriken, Theeröfen, Holz-, Soda-, Blausäure= und Salz- 
säurefabriken, Anstalten zur Fabrikation von Acther, Gas, Phosphor, 
Knallstlber und Knallgold, Glockengießhauser und Laboratorien der Apo- 
theker, welche nicht allein zum Zwecke der Apotheke dienen, 
Alaun- FKienruß-, Feuerzeug-, Schießbaumwolle-, Parafin-, Zündhutchen- 
fabriken, 
Gypsbrennereien, Kalköfen, Kiensaamendarren, 
Papierfabriken mit Trocknerei durch Ve#heung, 
endlich alle andere, den vorstehenden Gebäuden gleichzustellende Anlagen, 
wegen allzugroßer Feuergefährlichkeit gar nicht aufgenommen werden dürfen. 
Solche Laboratorien, die nur zum Zwecke des Apothekers dienen, können 
aufgenommen werden. 
g. 5. 
Die Bestimmungen des F. 4. beziehen sich jedoch nicht auf die Wohn- 
und Wirthschaftsgebäude der Besitzer solcher Fabriken oder Anstalten und ihrer 
Arbeiter und Werkleute, insofern dieselben mit den vorgedachten Gebäuden in 
keinem unmittelbaren Zusammenhange stehen. 
g. 6. 
Sonstige Ausschließung von der Versicherung. 
Auch andere als die vorgenannten Gebaͤude duͤrfen dann nicht aufge- 
nommen und muͤssen von der ferneren Versicherung ausgeschlossen werden, wenn 
sie so baufaͤllig sind, daß ihre Bewohnung oder Benutzung polizeilich untersagt, 
oder ihr Werth bis auf den achten Theil des Neubauwerthes herabgesunken ist. 
K. 7. 
Die Sozietäts -Direktion erhält das Recht, aus Gründen, worüber sie 
lediglich den ihr vorgesetzten Staatsbehörden (HF. 107.) Rechenschaft zu geben 
schuldig ist, einzelnen Bewerbern den Eintritt zu versagen und einzelne Asso- 
ziirte nach dem Ausspruche der Repräsentanten von der ferneren Versicherung 
auszuschließen. 
Ein aus den in den vorstehenden Paragraphen bemerkten Gründen 
verfügter Ausschluß tritt nörhigenfalls ohne vorhergegangene Kündigung und 
sogleich mit der dem Auszuschließenden geschehenen Erifomg in Wirksamkeit, 
doch hat ein solcher Ausgeschlossener auch den Beitrag für die Versicherung 
nur bis zu dem Tage des Ausscheidens nach Verhältniß der Zeit zu leisten, 
und das Mehrgezahlte muß ihm erstattet werden. 
(Nr. 5768) 745 g. 8.
	        
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