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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 2. —
(Nr. 5164.) Allerhoͤchster Erlaß vom 31. Oktober 1859., betreffend die Veraͤnderung der
Richtung für den durch Allerhoͤchsten Erlaß vom 13. Oktober 1856. be-
reits genehmigten Bau der Chaussee von Berent bis zur Kreisgrenze bei
Lamk, sowie die Verleihung der fiskalischen Vorrechte für diesen Bau auch
in der jetzigen veraͤnderten Richtung.
· Auf Ihren Bericht vom 7. d. M. genehmige Ich unter Ruͤcksendung der An-
lagen, daß dem durch den Erlaß vom 13. Oktober 1856. zu 3. genehmigten
Chausseebau von Berent bis zur Kreisgrenze bei Lamk die Richtung nicht uͤber
Lubjahnen, sondern uͤber Mechowo und Lippuschhuͤtte gegeben werde, und daß
die durch den Erlaß von demselben Tage (Gesetz-Sammlung von 1856. S. 977.)
dem Kreise Berent bewilligten Rechte auch auf diese veränderte Richtung zur
Anwendung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur offentlichen
Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 31. Oktober 1859.
Im Namen Sr. Majestät des Königs:
Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent.
v. d. Heydt. v. Patow.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
und den Finanzminister.
Jobrgang 1860. (Kr. 5164.—5js65.) 3 (Nr. 5105.)
Ausgegeben zu Berlin den 27. Januar 1800.