Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

Die  Rachweisungen  aus  dem  Handelsregister  werden  durch  Atteste  des
Handelsgerichts  geliefert,  welches  das  Handelsregister  führt.

G.  35.

Zu  den  Artikeln  123.  170.  200.  242.  Ueber  das  Vermögen  einer  unter
einer  gemeinschaftlichen  Firma  bestehenden  Handelsgesellschaft,  sei  diese  eine  offene
Geseschast  eine  Kommanditgesellschaft  oder  eine  Kommanditgesellschaft  auf  Aktien,
ist  der  Konkurs  zu  eröffnen,  wenn  in  Bezug  auf  die  Gesellschaft  Verhältnisse
vorliegen,  unter  welchen  über  das  Vermögen  eines  Kaufmannes  der  Konkurs  zu
eröffnen  ist  und  wenn  zugleich  die  Gesellschaft  ihre  JZahlungen  eingestellt  hat.

Wird  der  Konkurs  über  das  Vermögen  der  Gesellschaft  eröffnet,  so  ist
zugleich  über  das  Privatvermögen  eines  jeden  persönlich  haftenden  Gesellschafters
der  Konkurs  zu  eröffnen.

An  dem  Konkurse  über  das  Gesellschaftsvermögen  sind  nur  die  Gläubiger
der  Gesellschaft  Theil  zu  nehmen  berechtigt.  Dieselben  können  wegen  des  Ausfalles
  in  diesem  Konkurse  gleichzeitig  in  den  Konkursen  über  das  Privatvermögen
der  persönlich  haftenden  Gesellschafter  als  Gläubiger  auftreten.

Der  Konkurs  über  das  Vermögen  eines  Gesellschafters  zieht  den  Konkurs
über  das  Vermögen  der  Gesellschaft  nicht  nach  sich.

§.  36.  .

Wenn  in  Folge  der  Artikel  123.  170.  oder  200.  des  Handelsgesetzbuchs
eine  offene  Gesellschafh  oder  eine  Kommanditgesellschaft  durch  die  Eröffiunng  des
Konkurses  über  das  Vermögen  eines  Gesellschafters  oder  eine  Kommanditgesellschaft
  auf  Aktien  durch  die  Eröffnung  des  Konkurses  über  das  Vermögen  eines
bersönlich  haftenden  Gesellschafters  agwi  ist,  so  hat  bei  der  in  Gemaßheit  der
Artikel  133.  172.  und  205.  des  Handelsgesetzbuchs  stattfindenden  Liquidation  der
Konkurskurator  die  Rechte  der  Konkursmasse  wahrzunehmen.

5.  37.

Wird  über  eine  Handelsgesellschaft,  sei  diese  eine  offene  Gesellschaft,  eine
Kommanditgesellschaft,  eine  Kommanditgesellschaft  auf  Aktien  oder  eine  Aktiengesellschaft,
  der  Konkurs  eröffnet,  so  ist  dies  von  Amtswegen  in  das  Handelsregister
  einzutragen.

Die  Bekanntmachung  der  Eintragung  durch  eine  Anzeige  in  öffentlichen
Blättern  unterbleibt.

Wenn  das  Handelsregister  nicht  bei  dem  Konkursgerichte  geführt  wird,  so
ist  die  Konkurseröffnung  von  Seiten  des  Konkursgerichts  dem  Handelsgerichte,  bei
welchem  das  Register  geführt  wird,  zur  Bewirkung  der  Eintragung  unverzüglich
anzuzeigen.

Jehrgang  1867.  (Nr.  6727.)  150  K.  38.