Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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gz.  38.

Zu  den  Artikeln  174.  und  206.  Zur  Errichtung  einer  Kommanditgesellschaft
  auf  Aktien  ist  die  staatliche  Genehmigung  nicht  anforderüch.

S.  39.

Zu  den  Artikeln  175.  177.  191.  bis  195.  Die  pelsänlih  haftenden
Mitglieder  einer  Kommanditgesellschaft  auf  Aktien  werden  mit  Gefängniß  bis  zu
drei  Monaten  bestraft:

1)  wenn  sie  vorsätzlich  Behufs  der  Eintragung  des  Gesellschaftsvertrages  in
das  andelereziste  falsche  Angaben  über  die  Zeichnung  oder  Einzahlung
des  Kapitals  der  Kommanditisten  machen;

2)  wenn  durch  ihre  Schuld  die  Gesellschaft  länger  als  drei  Monate  ohne
Aussichtsrath  geblieben  ist.

K.  40.

Zu  den  Artikeln  208.  214.  242.  247.  248.  Unter  der  in  den
Artikeln  208.  214.  242.  247.  und  248.  des  Handelsgesetzbuchs  für  erforderlich
erklärten  staatlichen  Genehmigung  ist  die  landesherrliche  Genehmigung  zu  verstehen.

C.  41.

Nach  erfolgter  landesherrlicher  Genehmigung  einer  Aktiengesellschaft  wird
der  Gesellschaftsvertrag  nebst  der  Genehmigungsurkunde  durch  das  Amtsblatt
(Verordnungsblatt)  desjenigen  Regierungsbezirks,  in  welchem  die  Gesellschaft  ihren
Sitz  hat,  bekannt  gemacht.

Eine  Anzeige  von  der  landesherrlichen  Genehmigung  der  Errichtung  der
Gesellschaft  ist  in  die  Gesetz=  Sammlung  aufzunehmen.

Die  Kosten  der  Bekanntmachung  durch  das  Amtsblatt  trägt  die  Gesellschaft.

Jede  Abänderung  oder  Verlängerung  des  Gesellschaftsvertrages  ist  gleichfalls
  nach  Maaßgabe  der  vorstehenden  Bestimmungen  bekannt  zu  machen.

Die  in  dem  Handelsgesetzbuch  über  die  Veröffentlichung  enthaltenen  Vorschriften
  werden  durch  diesen  Paragraphen  nicht  berührt.

S.  42.

Zu  den  Artikeln  227.  und  230.  Die  nach  den  Artikeln  227.  und  230.
des  Handelsgesetzbuchs  dem  Vorstande  der  Gesellschaft  zustehende  Befugniß  zur  Vertretung
  derselben  erstreckt  sich  auch  auf  diejenigen  Geschäfte  und  Rechtshandlungen,
für  welche  nach  den  Gesetzen  eine  Spezialvollmacht  erforderlich  ist.

g.  43.

Zu  den  Artikeln  239.  240.  242.  Unter  der  Verwaltungsbehörde,  welche  in
den  Artikeln  240.  und  242.  des  Handelsgesetzbuchs  erwähnt  wird,  ist  die  Regierung
zu