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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
JNr. 39.—
(Nr. 5293.) Statut für die Genossenschaft zur Melioration des Richrather Bruches in
Kreisen Solingen und Düsseldorf. Vom 19. November 1860.
Im Namen Sr. Masjestät des Königs.
Wiu Wilhelm, von Gottes Gnaden Prinz von Preußen,
Regent,
verordnen, auf Grund der &. 56. und 57. des Geset vom 28. Februar 1843.
und des Arrtikels 2. des Gesetzes vom 11. Mai 1853., zum Zwecke der Melioration
des in der Gemeinde Richrarh, Kreises Solingen, und in der Gemeinde
Garath, Kreises Düsseldorf, gelegenen sogenannten Richrather Bruches,
was folgt:
K. 1.
Die Besitzer des in den Gemeinden Richrath und Garath gelegenen sogenannten
Richrather Bruches werden zu einer Genossenschaft vereinigt, um
diese Fläche, welche durch die Ueberschwemmung der beiden dieselben durchziehenden
Bäche des Richrather und des Ganspohler Baches an übermäßiger
Nässe leidet, zu entwässern.
Wenn nach der Ausführung der Enewässerung sich die Bewässerung einzelner
Theile der Fläche als nützlich ergiebt, so hat der Vorstand nach Anhsrung
der betheiligten einzelnen Grundbesitzer zu beschließen: wo und in welchem
Umfange Bewässerungsanlagen einzurichten sind und wie die Kosten zu vertheilen
sind.
Der Beschluß bedarf der Genehmigung der Regierung in Dusseldorf.
Jahrgang 1860. (Nr. 5293.) 90 g. 2.
Ausgegeben zu Berlin den 28, Dezember 1860.