Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

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Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

 

JNr.  39.—

 

(Nr.  5293.)  Statut  für  die  Genossenschaft  zur  Melioration  des  Richrather  Bruches  in
Kreisen  Solingen  und  Düsseldorf.  Vom  19.  November  1860.

Im  Namen  Sr.  Masjestät  des  Königs.

Wiu  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Prinz  von  Preußen,
Regent,

verordnen,  auf  Grund  der  &.  56.  und  57.  des  Geset  vom  28.  Februar  1843.

und  des  Arrtikels  2.  des  Gesetzes  vom  11.  Mai  1853.,  zum  Zwecke  der  Melioration

  des  in  der  Gemeinde  Richrarh,  Kreises  Solingen,  und  in  der  Gemeinde

Garath,  Kreises  Düsseldorf,  gelegenen  sogenannten  Richrather  Bruches,

was  folgt:

K.  1.

Die  Besitzer  des  in  den  Gemeinden  Richrath  und  Garath  gelegenen  sogenannten
  Richrather  Bruches  werden  zu  einer  Genossenschaft  vereinigt,  um
diese  Fläche,  welche  durch  die  Ueberschwemmung  der  beiden  dieselben  durchziehenden
  Bäche  des  Richrather  und  des  Ganspohler  Baches  an  übermäßiger
Nässe  leidet,  zu  entwässern.

Wenn  nach  der  Ausführung  der  Enewässerung  sich  die  Bewässerung  einzelner
  Theile  der  Fläche  als  nützlich  ergiebt,  so  hat  der  Vorstand  nach  Anhsrung
  der  betheiligten  einzelnen  Grundbesitzer  zu  beschließen:  wo  und  in  welchem
Umfange  Bewässerungsanlagen  einzurichten  sind  und  wie  die  Kosten  zu  vertheilen
  sind.

Der  Beschluß  bedarf  der  Genehmigung  der  Regierung  in  Dusseldorf.

Jahrgang  1860.  (Nr.  5293.)  90  g.  2.
Ausgegeben  zu  Berlin  den  28,  Dezember  1860.