— 36 —
jetzigen lichten Weite von zwanzig Fuß vier Zoll stets erhalten werden soll,
tritt eine Vertheilung der Wassermasse dergesialt ein, daß bei höherem Wasser-
stande Einhundert und funfzehn Kubikfuß pro Sekunde durch den Königlich
Preußischen DOrômling Abfluß nach der Ohre erhalten. Zu dem Zwecke wird
unmittelbar oberhalb jener Schleuse ein Ableitungsgraben angelegt. Oerselbe
wird in gerader Linie auf den Anfang des Allergrabens zugeführt und erhält
vier Fuß Sohle, vier Fuß Tiefe und ein und einhalbfüßige Böschung mit einem
reparlirten Gefälle von eilf ein viertel Zoll auf Einhundert Ruthen.
Unmittelbar neben und in Verbindung mit der Grafhorster Schleuse
wird dieser Ableitungsgraben mittelsi einer unbedeckten Schleuse von zehn Fuß
lichter Weite geschlossen, deren Grundbaum in gleiche Höhenlage mit dem der
Grafhorster Schleuse gelegt wird. Oiese Schleuse wird gezogen, sobald das
Wasser in der Aller die Höhe von drei Fuß über dem Grundbaume erreicht
hat, und geschlossen, sobald das Wasser bis unter diese Höhe gefallen ist.
Das mittelst dieses Grabens abzusetzende Wasserquantum soll unter dem
Kiefholzdamme (Nr. 25.) durch ein dork anzulegendes, oben bedecktes, mit
Flügelwänden und Schützen zu versehendes Gerinne von zehn Fuß lichter Weite
bei vier Fuß lichter Höhe durchgeführt werden. Es ie bei der Festsiellung
dieser, auf den Absatz obiger Einhundert und funfzehn Kubikfuß berechneten
Dimension ein Wasserstand von vier Fuß über der Sohle des Gerinnes zu
Grunde gelegt.
Um bei höheren Wassersiänden zu verhindern, daß mehr als Einhundert
und funfzehn Kubikfuß pro Sekunde durchfließen, soll alsdann die Oeffnung
durch Schützen nach einem gemeinschaftlich zu vereinbarenden Reglement ange-
messen eingeschränkt werden.
Artikel 8.
Die Verwallung der Grundstücke im Allerthale unterhalb Oebisfelde bis
nach Grafhorst, resp. bis nach dem Kiefholzdamme gegen Hochfluthen wird in
nachbeschriebener Weise gestattet:
a) auf Braunschweigscher Seite soll der kürzlich unterhalb Büsiedt angelegte
Damm mindestens sechs Ruthen vom Ufer der neuen Umfluth entfernt
bleiben und diesem llfer parallel folgen bis an den Wiesenweg neben der
Pfingstriehe, von dort aber sich nach der Hôhe der Pfingstriehe allmlig
zurückziehen und mindesiens siebzig Ruthen von der Umfluth und der
regulirten Aller zurückbleiben. Am Dorfe Grafhorsi darf sich der Wall
dem Flusse so weit nähern, daß er das Dorf in Schutz bringt und an
die Grafhorster Schleuse anschließt;
auf Preußischer Seite soll das rechte Ufer des neuen Unterwassers der
Kaltendorfer Mühle bis dreißig Ruthen unterhalb der Jahnsmühle ver-
wallet werden dürfen. Von da ab muß die Verwallung allmälig zurück-
treten und mindestens achtzig Ruthen von der regulirten Aller entfernt
bleiben.
B. Me-
b