Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

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jetzigen lichten Weite von zwanzig Fuß vier Zoll stets erhalten werden soll, 
tritt eine Vertheilung der Wassermasse dergesialt ein, daß bei höherem Wasser- 
stande Einhundert und funfzehn Kubikfuß pro Sekunde durch den Königlich 
Preußischen DOrômling Abfluß nach der Ohre erhalten. Zu dem Zwecke wird 
unmittelbar oberhalb jener Schleuse ein Ableitungsgraben angelegt. Oerselbe 
wird in gerader Linie auf den Anfang des Allergrabens zugeführt und erhält 
vier Fuß Sohle, vier Fuß Tiefe und ein und einhalbfüßige Böschung mit einem 
reparlirten Gefälle von eilf ein viertel Zoll auf Einhundert Ruthen. 
Unmittelbar neben und in Verbindung mit der Grafhorster Schleuse 
wird dieser Ableitungsgraben mittelsi einer unbedeckten Schleuse von zehn Fuß 
lichter Weite geschlossen, deren Grundbaum in gleiche Höhenlage mit dem der 
Grafhorster Schleuse gelegt wird. Oiese Schleuse wird gezogen, sobald das 
Wasser in der Aller die Höhe von drei Fuß über dem Grundbaume erreicht 
hat, und geschlossen, sobald das Wasser bis unter diese Höhe gefallen ist. 
Das mittelst dieses Grabens abzusetzende Wasserquantum soll unter dem 
Kiefholzdamme (Nr. 25.) durch ein dork anzulegendes, oben bedecktes, mit 
Flügelwänden und Schützen zu versehendes Gerinne von zehn Fuß lichter Weite 
bei vier Fuß lichter Höhe durchgeführt werden. Es ie bei der Festsiellung 
dieser, auf den Absatz obiger Einhundert und funfzehn Kubikfuß berechneten 
Dimension ein Wasserstand von vier Fuß über der Sohle des Gerinnes zu 
Grunde gelegt. 
Um bei höheren Wassersiänden zu verhindern, daß mehr als Einhundert 
und funfzehn Kubikfuß pro Sekunde durchfließen, soll alsdann die Oeffnung 
durch Schützen nach einem gemeinschaftlich zu vereinbarenden Reglement ange- 
messen eingeschränkt werden. 
Artikel 8. 
Die Verwallung der Grundstücke im Allerthale unterhalb Oebisfelde bis 
nach Grafhorst, resp. bis nach dem Kiefholzdamme gegen Hochfluthen wird in 
nachbeschriebener Weise gestattet: 
a) auf Braunschweigscher Seite soll der kürzlich unterhalb Büsiedt angelegte 
Damm mindestens sechs Ruthen vom Ufer der neuen Umfluth entfernt 
bleiben und diesem llfer parallel folgen bis an den Wiesenweg neben der 
Pfingstriehe, von dort aber sich nach der Hôhe der Pfingstriehe allmlig 
zurückziehen und mindesiens siebzig Ruthen von der Umfluth und der 
regulirten Aller zurückbleiben. Am Dorfe Grafhorsi darf sich der Wall 
dem Flusse so weit nähern, daß er das Dorf in Schutz bringt und an 
die Grafhorster Schleuse anschließt; 
auf Preußischer Seite soll das rechte Ufer des neuen Unterwassers der 
Kaltendorfer Mühle bis dreißig Ruthen unterhalb der Jahnsmühle ver- 
wallet werden dürfen. Von da ab muß die Verwallung allmälig zurück- 
treten und mindestens achtzig Ruthen von der regulirten Aller entfernt 
bleiben. 
B. Me- 
b
	        
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