Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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(Nr.  3303.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  10.  Dezember  1860.,  betreffend  die  Aufhebung  des
unbedingten  Verbots  des  Feuerhaltens  und  Kochens  auf  den  an  der  Stadt
und  in  dem  Hafen  von  Stettin  liegenden  Wasserfahrzeugen.

A-  Ihren  Bericht  vom  3.  Dezember  d.  J.  will  Ich  Sie  hierdurch  ermächtigen,
  das  im  §F.  32.  der  Polizei-Ordnung  für  die  Häfen  und  Binnengewässer
von  Stettin  und  Swinemünde  vom  22.  August  1833.  und  im  Tit.  II.  §.  2.
der  Feuer-Oronung  für  die  Stadt  Alten-Stektin  vom  20.  März  1796.  enthallene
  unbedingte  Verbot  des  Feuerhaltens  und  Kochens  auf  den  an  der  Stadt
und  in  dem  Hafen  von  Stettin  liegenden  Wasserfahrzeugen  aufzuheben  und
Ihnen  überlassen,  durch  lokalpolizeiliche  Bestimmungen  fesisetzen  zu  lassen,  an
welchen  Stellen  und  unter  welchen  Bedingungen  das  Feuerhalten  und  Kochen
innerhalb  des  Hafens  gestattet  oder  verboken  sein  soll.

Berlin,  den  10.  Dezember  1860.
Im  Namen  Sr.  Majestct  des  Königs:
Wilhelm,  Prinz  von  Preußen,  Regent.
v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Schwerin.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  offentliche  Arbeiten
und  den  Minister  des  Innern.

 

Redigirt  im  Böreau  des  Staats-Ministerinms.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(K.  Decker).