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Kenntniß erhaͤlt, daß der Verfuͤgung nach Zustellung derselben zuwider
gehandelt worden ist.
Artikel 7.
Den Beamten der Staatsanwaltschaft und der Polizei liegt ob, darauf
u achten, daß den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs, zu deren Befolgung
ie Handelsgerichte durch Ordnungsstrafen anzuhalten haben, von den dazu
verpflichteten Personen genügt wird; dieselben haben die Unterlassungen und Zu-
widerhandlungen, welche zu ihrer Kenntniß gelangen, bei den zustaͤndigen Han-
delsgerichten zur Anzeige zu bringen.
Artikel 8.
Die Handelsbücher der Kaufleute sind bei Streitigkeiten gegen Nichtkauf-
leute für sich allein zur Erbringung des Beweises nicht hinreichend, sondern
nur zur Unterstützung anderer Beweise geeignet.
Jedoch hat der Richter nach seinem, durch die Erwägung aller Umstände
des Falles geleiteten Ermessen zu entscheiden, ob den ordnungsmäßig geführten
Handelsbüchern in Handelssachen in dem Maaße Beweiskraft beizulegen sei,
daß der einen oder der anderen Partei der Eid auferlegt werde.
Artikel 9.
In Betreff der Handelsmäkler wird Folgendes bestimmt:
S. 1.
Die Handelsmäkler werden an den Orten, für welche kaufmännische
Korporationen oder Handelskammern bestehen, von diesen ernannt; die Er-
nennung bedarf der Bestätigung der Regierung.
ie Anstellung von Handelsmäklern an anderen Orten geschieht durch
die Re ierung. «
Sie esiimmungdesIZtCdetKonkurs-OrdnnngVom8.Mai1855.:
daß Personen, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet worden ist, als
Handelsmäkler nicht zugelassen werden können, so lange sie die Wiederein-
setzung in den vorigen Stand nicht erlangt haben, gilt auch für den Bezirk
des Appellationsgernchtshofes zu Cöln in Betreff der Personen, welche fal-
lirt haben, so lange sie nicht rehabilitirt sind.
Zur Bestellung einer Dienstkaution sind die Handelsmäkler nicht ver-
pflichtet.
g. 2.
Den Handelsmaͤklern steht ein ausschließliches Recht zur Vermittelun
von Handelsgeschaͤften nicht zu. Die Gesetze oder Verordnungen, durch
welche ihnen ein solches Recht beigelegt ist, werden aufgehoben.
g. 3.
Die Handelsmaͤkler, welche zur Vermittelung von Kaufgeschaͤften #bber
aa-