Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

— 524 — 
2) den Gegenstand des Unternehmens; 
3) die Zeitdauer des Unternehmens, im Falle dasselbe auf eine bestimmte 
Jeit beschränkt sein soll; - 
4) die Höhe des Grundkapitals und der einzelnen Aktien oder Aktienantheile; 
5) die Eigenschaft der Aktien, ob sie auf Inhaber oder auf Namen gestellt 
werden sollen, ingleichen die etwa bestimmte Zahl der einen und der an- 
deren Art, sowie die etwa zugelassene Umwandlung derselben; 
6) die Grundsätze, nach welchen die Bilanz aufzunehmen und der Gewinn 
u berechnen und auszuzahlen ist, sowie die Art und Weise, wie die 
Prüfung der Bilanz erfolgt; 
7) die Art der Bestellung und Zusammensetzung des Vorstandes und die 
Formen für die Legitimation der Mitglieder desselben und der Beamten 
der Gesellschaft; 
8) die Form, in welcher die Zusammenberufung der Akkionaire geschieht; 
9) die Bedingungen des Stimmrechts der Aktionaire und die Form, in wel- 
cher dasselbe ausgeübt wird; 
10) die Gegensiände, über welche nicht schon durch einfache Stimmenmehrheit 
der auf Zusammenberufung erschienenen Aktionaire, sondern nur durch 
eine grôßere Stimmenmehrpeie oder nach anderen Erfordernissen Beschluß 
. gefaßt werden kann; 
11) die Form, in welcher die von der Gesellschaft ausgehenden Bekannt- 
machungen erfolgen, sowie die öffentlichen Blätter, in welche dieselben 
aufmmeten sind. 
Artikel 210. 
Der Gesellschaftsvertrag und die Genehmigungsurkunde müssen bei dem 
Handelsgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat, in das Handels- 
register eingetragen und im Auszuge veröbffentlicht werden. 
Der Auszug muß enthalten: 
1) das Oatum des Gesellschaftsvertrages und der Genehmigungsurkunde; 
2) die Firma und den Sitz der Gesellschaft; 
3) den Gegenstand und die Zeitdauer des Unternehmens; 
4) die Höhe des Grundkapitals und der einzelnen Aktien oder Aktienantheile; 
5) die Eigenschaft derselben, ob sie auf Inhaber oder auf Namen gesiellt sind; 
6) die Form, in welcher die von der Gesellschaft ausgehenden Bekannt- 
machungen erfolgen, sowie die öffentlichen Blatter, in welche dieselben 
aufzunchmen sind. 
Ist im Gesellschaftsvertrage eine Form bestimmt, in welcher der Vorstand 
seine Willenserklärungen kundgiebt und für die Gesellschaft zeichnet, so ist auch 
diese Bestimmung zu veröffentlichen. 
Artikel 211. 
Vor erfolgter Genehmigung und Eintragung in das Handelsregister be- 
steht die Aktiengesellschaft als solche nicht. 
Wenn vor erfolgter Genehmigung und Eintragung in das Handelsregister 
im
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.