Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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Er  kann  den  eingezahlten  Betrag  nicht  zuruͤckfordern  und  hat,  so  lange
die  Gesellschaft  besieht,  nur  einen  Anspruch  auf  den  reinen  Gewinn,  soweit
*  sh  dem  Gesellschaftsvertrage  zur  Vertheilung  unter  die  Aktionaire  beimmt

  ist.

Artikel  217.

Zinsen  von  bestimmter  Höhe  dürfen  für  die  Aktionaire  nicht  bedungen,
noch  ausbezahlt  werden;  es  darf  nur  dasjenige  unter  sie  vertheilt  werden,  was
sich  nach  der  jährlichen  Bilanz,  und,  wenn  un  Gesellschaftsvertrage  die  Innehaltung
  eines  Reservekapitals  bestimmt  ist,  nach  Abzug  desselben  als  reiner
Ueberschuß  ergiebt.

Jedoch  können  für  den  in  dem  Gesellschaftsvertrage  angegebenen  Zeitraum,
  welchen  die  Vorbereitung  des  Unternehmens  bis  zum  Anfange  des
vollen  Betriebes  erfordert,  den  Aktionairen  Zinsen  von  bestimmter  Höhe  bedungen
  werden.

Artikel  218.

Der  Aktionair  ist  in  keinem  Falle  verpflichtet,  die  in  gutem  Glauben  empfangenen
  Zinsen  und  Dividenden  zurückzugeben.

Artikel  219.

Der  Aktionair  ist  nicht  schuldig,  zu  den  Zwecken  der  Gesellschaft  und  zur
Erfüllung  ihrer  Verbindlichkeiten  mehr  beizutragen,  als  den  für  die  Akkie  statutenmäßig
  zu  leistenden  Beitrag.

Artikel  220.

Ein  Aktionair,  welcher  den  Betrag  seiner  Aktie  nicht  zur  rechten  Zeit  einzahlt,
  ist  zur  Zahlung  von  Verzugszinsen  von  Rechtswegen  verpflichter.

Im  Gesellschaftsvertrage  können  für  den  Fall  der  verzögerten  Einzahlung
des  gezeichneten  Aktienbetrages  oder  eines  Theils  desselben  Konventionalstrafen
ohne  Rücksicht  auf  die  sonst  stattfindenden  gesetzlichen  Einschrankungen  festgesetzt
werden;  auch  kann  bestimmt  werden,  daß  die  säumigen  Aktionaire  Krer  Anrechte
aus  der  Zeichnung  der  Aktien  und  der  geleisteten  Theilzahlungen  zu  Gunsten
der  Gesellschaft  verlustig  gehen.

Artikel  221.

Ist  im  Gesellschaftsvertrage  keine  besondere  Form,  wie  die  Aufforderung
zur  Einzahlung  geschehen  soll,  bestimmt,  so  geschieht  dieselbe  in  der  Form,  in
welcher  die  Bekanntmachungen  der  Gesellschaft  nach  dem  Gesellschaftsvertrage
überhaupt  erfolgen  müssen  (Artikel  209.  Ziff.  11.).

Jedoch  kann  in  keinem  Falle  ein  Aktionair  seines  Anrechts  verlustig  erklärt
werden,  wenn  nicht  die  Aufforderung  zur  Zahlung  mindestens  dreimal  in  den
hierzu  bestimmten  öffentlichen  Blättern  (Artikel  209.  Ziff.  11.),  das  letzte  Mal
wenigstens  vier  Wochen  vor  dem  für  die  Einzahlungen  gesetzten  Schlußtermine,
bekannt  gemacht  worden  ist.  Wenn  die  Aktien  auf  Namen  lauten  und  ei

ine