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im Namen der Gesellschaft gehandelt worden ist, so haften die Handelnden
persönlich und solidarisch.
Artikel 212.
Bei jedem Handelsgerichte, in dessen Bezirk die Mktiengesellschaft eine
Zweigniederlassung hat, muß dies Behufs der Eintragung in das Handelsregister
angemeldet werden.
Die Anmeldung muß die in Artikel 210. Abs. 2. und 3. bezeichneten An-
gaben enrhalten. Das Handelsgericht hat die Mitglieder des Vorstandes zur
gealgung dieser Vorschriften von Amtswegen durch Ordnungsstrafen an-
zuhalten. . -
Artikel 213.
Die Aktiengesellschaft als solche hat selbststaͤndig ihre Rechte und Pflichten;
sie kann Eigenthum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben; sie
kann vor Gericht klagen und verklagt werden.
Ihr ordentlicher Gerichtsstand ist bei dem Gerichte, in dessen Bezirk sie
ihren Sitz hat.
Artikel 214.
Jeder Beschluß der Generalversammlung, welcher die Fortsetzung der
Gesellschaft oder eine Abanderung der Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages
zum Gegenstande hat, bedarf zu seiner Gültigkeit der notariellen oder gerichr-
lichen Beurkundung, sowie der staatlichen Genehmigung.
Ein solcher Beschluß und die Genehmigungsurkunde müssen in gleicher
Weise wie der ursprüngliche Vertrag in das Handelsregister eingetragen und
im Auszug verbffentlicht werden (Artikel 210. 212.).
Der Beschluß hat keine rechtliche Wirkung, bevor derselbe bei dem Han-
delsgerichte, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat, in das Handels-
rcgiPer eingetragen ist.
Artikel 215.
Die Abänderung des Gegenstandes der Unternehmung der Gesellschaft
kann nicht durch Stimmenmehrheit beschlossen werden, sofern dies nicht im Ge-
sellschaftsvertrage ausdrücklich gestattet ist.
Dasselbe gilt von dem Falle, wenn die Gesellschaft durch Uebertragung
ihres Vermögens und ihrer Schulden an eine andere Aktiengesellschaft gegen
Gewährung von Aktien der letzteren aufgelöst werden soll.
Zweiter Abschnitt.
Rechtsverhäáltniß der Aktionaire.
Artikel 216.
Jeder Aktionair hat einen verhältnißmäßigen Antheil an dem Vermögen
der Gesellschaft.
(Nr. 5406. Er