Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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Einwilligung  der  übrigen  Aktionaire  nicht  übertragbar  sind,  so  kann  die  Bekanntmachung
  dieser  Aufforderungen  durch  besondere  Erlasse  an  die  einzelnen  Aktionaire
statt  der  Einrückungen  in  die  öffentlichen  Blätter  erfolgen.

Artikel  222.

Wenn  die  Aklien  oder  Aktienantheile  auf  Inhaber  gestellt  werden,  so
kommen  folgende  Grundsätze  zur  Anwendung:

1)  Die  Ausgabe  der  Aktien  darf  vor  Einzahlung  des  ganzen  Nominalbetrages
  derselben  nicht  erfolgen;  ebensowenig  dürfen  über  die  geleisteren
Partialzahlungen  Promessen  oder  Interimsscheine,  welche  auf  Inhaber
lauten,  ausgestellt  werden.

2)  Der  Zeichner  der  Aktie  ist  für  die  Einzahlung  von  vierzig  Prozent  des
Nominalbetrages  der  Abtie  unbedingt  verhafter;  von  dieser  Verpflichtung
kann  derselbe  weder  durch  Uebertragung  seines  Anrechts  auf  einen  Dritten
  sich  befreien,  noch  Seitens  der  Gesellschaft  entbunden  werden;  wird
der  Zeichner  der  Aktie,  wegen  verzögerter  Einzahlung,  seines  Anrechts
aus  der  Zeichnung  verlustig  erklärt  (Artikel  220.),  so  bleibt  er  dessenungeachtet
  zur  Einzahlung  von  vierzig  Prozent  des  Nominalbetrages  der  Aktie
verpflichtet.

3)  Im  Gesellschaftsvertrage  kann  bestimmt  werden,  daß  und  unter  welchen
Maaßgaben  nach  erfolgter  Einzahlung  von  vierzig  Prozent  die  Befreiung
des  Zeichners  von  der  Haftung  für  weitere  Einzahlungen  zuldssig  sei,  und
daß  im  Falle  der  eingetretenen  Befrceiung  über  die  geleisteten  Einzahlungen
Promessen  oder  Interimsscheine,  welche  auf  Inhaber  lauten,  ausgestellt
werden  dürfen.

Artikel  223.

Wenn  die  Aktien  auf  Namen  lauten,  so  kommen  die  bei  der  Kommanditgesellschaft
  auf  Aktien  gegebenen  Bestimmungen  über  die  Eintragung  der  Aktien
in  das  Aktienbuch  der  Gesellschaft  und  über  die  Uebertragung  derselben  auf
Andere  (Artikel  182.  183.)  auch  hier  zur  Anwendung.

So  lange  der  Betrag  der  Aktie  nicht  vollständig  eingezahlt  ist,  wird  der
Aktionair  durch  Uebertragung  seines  Anrechts  auf  einen  Anderen  von  der  Verbindlichkeit
  zur  Zahlung  des  Rückstandes  nur  dann  befreit,  wenn  die  Gesellschaft
  den  neuen  Erwerber  an  seiner  Stelle  annimmt  und  ihn  der  Verbindlichkeit
  entlaßr.

Auch  in  diesem  Falle  bleibt  der  austretende  Aktionair  auf  Höhe  des
Rückstandes  für  alle  bis  dahin  von  der  Gesellschaft  eingegangenen  Verbindlichkeisn
  noch  auf  ein  Jahr,  vom  Tage  des  Austritts  an  gerechnet,  subsidiarisch
verhaftet.

Artikel  224.

Die  Rechte,  welche  den  Aktionairen  in  den  Angelegenheiten  der  Gesellschaft,
  insbesondere  in  Beziehung  auf  die  Führung  der  Geschäfte,  die  Einsicht
und  Prüfung  der  Bilanz  und  die  Bestimmung  der  Gewinnvertheilung  zuste-(r.

  5408.)  en,