Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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im  Namen  der  Gesellschaft  gehandelt  worden  ist,  so  haften  die  Handelnden
persönlich  und  solidarisch.

Artikel  212.

Bei  jedem  Handelsgerichte,  in  dessen  Bezirk  die  Mktiengesellschaft  eine
Zweigniederlassung  hat,  muß  dies  Behufs  der  Eintragung  in  das  Handelsregister
angemeldet  werden.

Die  Anmeldung  muß  die  in  Artikel  210.  Abs.  2.  und  3.  bezeichneten  Angaben
  enrhalten.  Das  Handelsgericht  hat  die  Mitglieder  des  Vorstandes  zur

gealgung  dieser  Vorschriften  von  Amtswegen  durch  Ordnungsstrafen  anzuhalten.
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Artikel  213.

Die  Aktiengesellschaft  als  solche  hat  selbststaͤndig  ihre  Rechte  und  Pflichten;
sie  kann  Eigenthum  und  andere  dingliche  Rechte  an  Grundstücken  erwerben;  sie
kann  vor  Gericht  klagen  und  verklagt  werden.

Ihr  ordentlicher  Gerichtsstand  ist  bei  dem  Gerichte,  in  dessen  Bezirk  sie
ihren  Sitz  hat.

Artikel  214.

Jeder  Beschluß  der  Generalversammlung,  welcher  die  Fortsetzung  der
Gesellschaft  oder  eine  Abanderung  der  Bestimmungen  des  Gesellschaftsvertrages
zum  Gegenstande  hat,  bedarf  zu  seiner  Gültigkeit  der  notariellen  oder  gerichrlichen
  Beurkundung,  sowie  der  staatlichen  Genehmigung.

Ein  solcher  Beschluß  und  die  Genehmigungsurkunde  müssen  in  gleicher
Weise  wie  der  ursprüngliche  Vertrag  in  das  Handelsregister  eingetragen  und
im  Auszug  verbffentlicht  werden  (Artikel  210.  212.).

Der  Beschluß  hat  keine  rechtliche  Wirkung,  bevor  derselbe  bei  dem  Handelsgerichte,
  in  dessen  Bezirk  die  Gesellschaft  ihren  Sitz  hat,  in  das  HandelsrcgiPer
  eingetragen  ist.

Artikel  215.

Die  Abänderung  des  Gegenstandes  der  Unternehmung  der  Gesellschaft
kann  nicht  durch  Stimmenmehrheit  beschlossen  werden,  sofern  dies  nicht  im  Gesellschaftsvertrage
  ausdrücklich  gestattet  ist.

Dasselbe  gilt  von  dem  Falle,  wenn  die  Gesellschaft  durch  Uebertragung
ihres  Vermögens  und  ihrer  Schulden  an  eine  andere  Aktiengesellschaft  gegen
Gewährung  von  Aktien  der  letzteren  aufgelöst  werden  soll.

Zweiter  Abschnitt.
Rechtsverhäáltniß  der  Aktionaire.

Artikel  216.

Jeder  Aktionair  hat  einen  verhältnißmäßigen  Antheil  an  dem  Vermögen
der  Gesellschaft.
(Nr.  5406.  Er