Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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Artikel 51. 
Die Behandlung der ausländischen und der nach dem Auslande besiimmten üusländisce 
vereinsländischen Zeirungen richtet sich nach vorstehenden Bestimmungen in un nch den 
der Weise, daß die betreffende Grenz-Postanstalt, bei welcher die Zeitungs-dimmte oereins- 
bestellung erfolgt, als Verlags= und resp. Abgabeort angesehen wird. Als ländische 8e# 
Nektopreis wird hierbei der Einkaufspreis angenommen. % 
Der Zeitungsverkehr eines an das Ausland grenzenden Vereins-Postbezirks 
mit dem Auslande hat nicht als Vereinsverkehr zu gelten, und isi deshalb den 
vorstehenden Bestimmungen an sich nicht unterworfen. 
C. Fahrpostt. 
Artikel 52. 
Die sämmtlichen Vereins-Postbezirke stellen auch bezüglich der Vereins= Gemeinschaft· 
Fahrpostsendungen ohne Rücksicht auf die Gebietsgrenzen Ein ungetkheiltes lices Porto. 
Postgebiet dar. 
Artibel 33. 
Vereins-Fahrpostsendungen sind solche Fahrpostsendungen, bei denen der Vereins Hadr- 
Aufgabeort und der Bestimmungsort in verschiedenen Vereins-Postbezirken liegen. vostsendungn. 
Bei Sendungen aus und nach fremden, zum Deutschen Postvereine nicht 
gehörenden Staaten wird dasjenige Postgebiet, welchem die Sendung unmittelbar 
vom Auslande zugeht, als Posigebiet des Aufgabeortes, und dasjenige Post- 
gebiet, von welchem die Sendung unmittelbar an das Ausland ausgeliefert 
wird, als Postgebiet des Bestimmungsortes angesehen. 
Fahrpostsendungen, welche in unmittelbarem Wechselverkehre zwischen einer 
Greuz-Postoerwaltung und dem Vereinsauslande vorkommen, gehören nicht zu 
den Vereinssendungen. 
Artikel 54. 
Das Porto für alle im Vereinsverkehre vorkommenden Fahrpost-Sendungen Portoberech 
wird nach der geradlinigen Entfernung zwischen Abgangs= und Bestimmungsort, 
ohne Rücksicht auf die Spediuion, in Einer Summe berechnet. 
Artikel 55. 
Die Entfernungen bis einschließlich zwanzig Meilen werden unmittelbar zestetung 2 
von Ort zu Ort gemessen. Entfernungen. 
Johrgang 1861. (Nr. 5305.) 6 Bei
	        
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