Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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Artikel  59.

 

 

Das  Werthporto  beträgt:
1Z
1  bis  eiinschließlich  über  50—100  Rehlr.)  für  jede  weitere
1  5r  Oestert.  Waäht.  Il.  Oesterr.  Wöhr.
—  57  5  61.  ½35  a  *
Suͤdd.  Währ.  Südd.  Währ.  Währ.
bis  einschl.  12  Meilen  Sgr.  Sgr.  1  Sgr.
über  12  —  48  -  1  -  2  -  2  =
über  48  -  2  =  3  3  =

 

 

 

Bezüglich  der  Sendungen  über  1000  Thaler,  1500  Fl.  Oesterr.  Währ.
oder  1750  Fl.  Südd.  Währ.  tritt  für  den  diese  Summe  übersteigenden  Theil
der  Sendung  eine  Ermäßigung  des  Werthporto  auf  die  Hälfte  ein.

Die  Erhebung  des  Werthporto,  beziehungsweise  dessen  Reduktion  in  die
Landesmünze,  erfolgt  nach  Maaßgabe  der  in  Artikel  57.  enthaltenen  Bestimmungen.


Artikel  60.

Werthporto.

Der  Absender  einer  nach  einem  Orte  des  Vereinsgebietes  bestimmten  Sendungen  ze-Fahrpost-Sendung
  kann  bei  der  Aufgabe  die  Beibringung  einer  Empfangsbeschei=  gen  Rucscheln.

nigung  des  Adressaten  (Retourrecepisse)  begehren.  Er  hat  dafür  eine  Gebühr
von  2  Silbergroschen  oder  10  Oesterr.  Neukreuzern  oder  6  Kreuzern  Südd.
Währ.  zu  Gunsten  der  absendenden  Postanstalt  bei  der  Aufgabe  der  Sendung
zu  bezahlen.

Artikel  61.

Bei  jeder  Vereins-Postanstalt  können  auf  jede  andere  Vereins-Postanstalt  Nochnahme.

Beträge  bis  zur  Höhe  von  50  Thalern  oder  75  Fl.  Oesterr.  Währ.  oder
871  Fl.  Südd.  Währ.  nachgenommen  werden.  Nachnahmen  von  Transport-Auslagen
  und  Spesen,  welche  auf  Sendungen  haften,  sind  auch  zu  einem
höheren  Betrage  zulässig.

Denjenigen  Sendungen,  auf  welchen  eine  Nachnahme  haftet,  sind  Rückscheine
  beizugeben.

Die  Auszahlung  des  Betrages  am  Orte  der  Aufgabe  kann  im  Allgemeinen
  und  selbst  bei  einer  vorschriftswidrig  verzögerten  Einsendung  des  Rückscheins
  nicht  eher  verlangt  werden,  als  bis  der  Rückschein  mit  der  Bemerkung,
daß  die  Einlösung  erfolgt  sei,  zurückgekommen  ist.

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