Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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Artikel 59. 
  
  
Das Werthporto beträgt: 
1Z 
1 bis eiinschließlich über 50—100 Rehlr.) für jede weitere 
1 5r Oestert. Waäht. Il. Oesterr. Wöhr. 
— 57 5 61. ½35 a * 
Suͤdd. Währ. Südd. Währ. Währ. 
bis einschl. 12 Meilen Sgr. Sgr. 1 Sgr. 
über 12 — 48 - 1 - 2 - 2 = 
über 48 - 2 = 3 3 = 
  
  
  
Bezüglich der Sendungen über 1000 Thaler, 1500 Fl. Oesterr. Währ. 
oder 1750 Fl. Südd. Währ. tritt für den diese Summe übersteigenden Theil 
der Sendung eine Ermäßigung des Werthporto auf die Hälfte ein. 
Die Erhebung des Werthporto, beziehungsweise dessen Reduktion in die 
Landesmünze, erfolgt nach Maaßgabe der in Artikel 57. enthaltenen Bestim- 
mungen. 
Artikel 60. 
Werthporto. 
Der Absender einer nach einem Orte des Vereinsgebietes bestimmten Sendungen ze- 
Fahrpost-Sendung kann bei der Aufgabe die Beibringung einer Empfangsbeschei= gen Rucscheln. 
nigung des Adressaten (Retourrecepisse) begehren. Er hat dafür eine Gebühr 
von 2 Silbergroschen oder 10 Oesterr. Neukreuzern oder 6 Kreuzern Südd. 
Währ. zu Gunsten der absendenden Postanstalt bei der Aufgabe der Sendung 
zu bezahlen. 
Artikel 61. 
Bei jeder Vereins-Postanstalt können auf jede andere Vereins-Postanstalt Nochnahme. 
Beträge bis zur Höhe von 50 Thalern oder 75 Fl. Oesterr. Währ. oder 
871 Fl. Südd. Währ. nachgenommen werden. Nachnahmen von Transport- 
Auslagen und Spesen, welche auf Sendungen haften, sind auch zu einem 
höheren Betrage zulässig. 
Denjenigen Sendungen, auf welchen eine Nachnahme haftet, sind Rück- 
scheine beizugeben. 
Die Auszahlung des Betrages am Orte der Aufgabe kann im Allge- 
meinen und selbst bei einer vorschriftswidrig verzögerten Einsendung des Rück- 
scheins nicht eher verlangt werden, als bis der Rückschein mit der Bemerkung, 
daß die Einlösung erfolgt sei, zurückgekommen ist. 
(Nr. 53055) 67 Für
	        
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