Abrechnung
über unanbei g=
liche Sendun-
gen.
orto- Nieder-
schlagung.
Gewährleistung.
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ein erhobenen Fahrpost-Porto= und Frankobetraͤge durch Aufstellungen nach,
welche sich die Rechnungsbehoͤrden der mit einander in Kartenwechsel stehenden
Bereins-Postanstalten gegenseitig zur Pruͤfung und Anerkennung zusenden.
Die Ergebnisse dieser Nachweisungen werden von einer durch die uͤbrigen
Verwaltungen zu waͤhlenden Vereinsverwaltung zusammengestellt. Dieselbe
hat nach Maaßgabe der Prozentsaͤtze, welche von der Kommission (Artikel 70.)
festgesiellt sind, den wirklichen Antheil jeder Verwaltung an der Gesammt-
Fahrposteinnahme zu ermitteln, und unter Mittheilung des Rechnungsabschlusses
an “m Vereins-Postverwaltungen die erforderliche Saldirung herbei-
zuführen.
Ueber den Abrechnungsmodus, die Kontrole der Einnahmenachweisungen,
die Revision der Karten 2c. werden zwischen den Vereins-Postverwaltungen be-
sondere Ausführungsbesti vereinbart.
m
Artibel 73.
Das Porto für unanbringliche Fahrpost= Sendungen trägt zunachst die-
jenige Verwaltung, nach deren Gebiet diese Sendungen zurückgekommen sind.
Dagegen bleibt dieser Verwaltung der Erlös aus dem Verkaufe der i
den Sendungen enthaltenen Gegenstände überlassen.
Deckt der Erlös das Porto und die sonstigen Kosten nicht, so steht es
der betreffenden Verwaltung frei, den ungedeckten Betrag zu liquidiren. Die
Liquidation wird von einer andern Vereinsverwaltung bescheinigt und der Be-
trag von der gemeinschaftlichen Fahrpost-Einnahme in Abzug gebracht.
Artikel 74.
Niedergeschlagenes oder zurückgezahltes Porto wird in derselben Weise
liquidirt, beziehungsweise der betheiligten Verwaltung erstartet, wie dies im vor-
hergehenden Artikel bezüglich der ungedeckt gebliebenen Porkobeträge für unan-
bringliche Sendungen vorgesehen ist.
Ist eine Postverwaltung durch gesetzliche oder administrative Bestimmun-
gen zur Niederschlagung oder Rückzahlung eines Portobetrages veranlaßt, so
soll die Bescheinigung der Liquidation in Bezug auf die Nothwendigkeil der
Niederschlagung nicht beansiandet werden.
Artikel 75.
Für den Verlust oder die Beschädigung der zur Postbeförderung vor-
schriftsmäßig übergebenen Sendungen, mit alleiniger Ausnahme des durch Krieg
oder