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lassen. Ebenmaͤßig gebuͤhrt die endguͤltige Entscheidung daruͤber, ob ein Gebaͤude
überhaupt und mit welchem Betrage zur Versicherung anzunehmen und in
welche Klasle dasselbe zu setzen ist, der städtischen Feuersozietäts-Depu-ation.
g. A.
Dieses Simplum der praemimerando für ein Jahr am 4. Januar
jeden Jahres zu zahlenden Feuerkassenbeiträge wird von jedem Versicherren so
lange in vollem Betrage gezahlt, bis durch Ersparnisse und Zinsenzuwachs ein
Reservekapital von 5 Prozent der gesammten Versicherungssumme angesammelt
ifl. Alsdann wird, soweit die aufkoimmenden Zinsen des Reservekapitals und
das praenumerancko gezahlte Simplum der Feuerkassenbeiträge zur Deckung
der in jedem einzelnen Jahre zu zahlenden Brandschadenvergütigungen und zu
Wiederherstellung des Reservefonds nicht verwandt zu werden brauchen, der
Ueberschuß an die Versicherten nach dem Betrage der Versicherungssumme und
nach Jahresklassen als Dividende vertheilt.
Sollee in dem einen oder anderen Jahre das Simplum der praenume-
rando gezahlten Feuerkassenbeiträge nicht hinreichen, um die festgestellten Brand-
schadenvergütigungen zu decken, so sind die Versicherten schuldig, den erforder-
lichen Betrag pro rata des gezahlten Simpli aufzubringen, und werden am
Schlusse des Jahres durch ndere Ausschreibungen neben den ordentlichen
Erie außerordentliche Beiträge nach Maaßgabe des veranlagten Simphi
erhoben.
Der Reservefonds darf erst dann und in soweit angegriffen werden, als
das doppelte Simplum zur Bazahlung der fesigesetzten Bhanoschadenvergür
gungen nicht ausreicht. Oer Reservefonds muß mindestens 20,000 Rthlr. be-
fragen und darf paher, so lange er diese Höhe noch nicht erreicht hat, gar nicht,
und wenn er den Betrag von 20,000 Rehlrn. übersliegen, nur bis auf diesen
Betrag angegriffen werden.
Durch den Austritt aus der siädtischen Feuersozietät, desgleichen durch
Aufbebung des Wersicherungsvertrages erlöschen alle Ansprüche des Versicherten
an dem angesammelten Restroekapisnl, sowie auf Dividendezahlungen.
g. 22.
Wenn waͤhrend der Versicherungszeit in oder an dem Gebaͤude bauliche
Veränderungen oder Anlagen gemacht, oder in dem Gebaͤude feuergefaͤhrliche
Gewerbe betrieben oder besonders feuergefährliche Gegenstände gelagert werden,
so daß grundsätzlich die Versetzung des versicherten Gebdudes in eine andere zu
höheren Beiträgen verpflichtete Klasse (§#. 19. 20.) stattfinden müßte, so ist
der Versicherte verpflichtet, der Feuersozietäts-Deputation sofort und spätestens
an dem Tage, von welchem ab das Gebäude zu dem durch die Veränderung
bestimmten Zwecke gebraucht, oder von dem ab feuergefährliche Gewerbe darin
betrieben oder besonders feuergefährliche Gegenstände darin gelagert werden,
Anzeige zu machen und sich der aus der gräßeren Feuergefährlichkeit folgenden
Beiträgsexhöhung zu unterwerfen.
JIe#n 1862. (Nr. 5510.) 14 S. 23.