Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862. (53)

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lassen. Ebenmaͤßig gebuͤhrt die endguͤltige Entscheidung daruͤber, ob ein Gebaͤude 
überhaupt und mit welchem Betrage zur Versicherung anzunehmen und in 
welche Klasle dasselbe zu setzen ist, der städtischen Feuersozietäts-Depu-ation. 
g. A. 
Dieses Simplum der praemimerando für ein Jahr am 4. Januar 
jeden Jahres zu zahlenden Feuerkassenbeiträge wird von jedem Versicherren so 
lange in vollem Betrage gezahlt, bis durch Ersparnisse und Zinsenzuwachs ein 
Reservekapital von 5 Prozent der gesammten Versicherungssumme angesammelt 
ifl. Alsdann wird, soweit die aufkoimmenden Zinsen des Reservekapitals und 
das praenumerancko gezahlte Simplum der Feuerkassenbeiträge zur Deckung 
der in jedem einzelnen Jahre zu zahlenden Brandschadenvergütigungen und zu 
Wiederherstellung des Reservefonds nicht verwandt zu werden brauchen, der 
Ueberschuß an die Versicherten nach dem Betrage der Versicherungssumme und 
nach Jahresklassen als Dividende vertheilt. 
Sollee in dem einen oder anderen Jahre das Simplum der praenume- 
rando gezahlten Feuerkassenbeiträge nicht hinreichen, um die festgestellten Brand- 
schadenvergütigungen zu decken, so sind die Versicherten schuldig, den erforder- 
lichen Betrag pro rata des gezahlten Simpli aufzubringen, und werden am 
Schlusse des Jahres durch ndere Ausschreibungen neben den ordentlichen 
Erie außerordentliche Beiträge nach Maaßgabe des veranlagten Simphi 
erhoben. 
Der Reservefonds darf erst dann und in soweit angegriffen werden, als 
das doppelte Simplum zur Bazahlung der fesigesetzten Bhanoschadenvergür 
gungen nicht ausreicht. Oer Reservefonds muß mindestens 20,000 Rthlr. be- 
fragen und darf paher, so lange er diese Höhe noch nicht erreicht hat, gar nicht, 
und wenn er den Betrag von 20,000 Rehlrn. übersliegen, nur bis auf diesen 
Betrag angegriffen werden. 
Durch den Austritt aus der siädtischen Feuersozietät, desgleichen durch 
Aufbebung des Wersicherungsvertrages erlöschen alle Ansprüche des Versicherten 
an dem angesammelten Restroekapisnl, sowie auf Dividendezahlungen. 
g. 22. 
Wenn waͤhrend der Versicherungszeit in oder an dem Gebaͤude bauliche 
Veränderungen oder Anlagen gemacht, oder in dem Gebaͤude feuergefaͤhrliche 
Gewerbe betrieben oder besonders feuergefährliche Gegenstände gelagert werden, 
so daß grundsätzlich die Versetzung des versicherten Gebdudes in eine andere zu 
höheren Beiträgen verpflichtete Klasse (§#. 19. 20.) stattfinden müßte, so ist 
der Versicherte verpflichtet, der Feuersozietäts-Deputation sofort und spätestens 
an dem Tage, von welchem ab das Gebäude zu dem durch die Veränderung 
bestimmten Zwecke gebraucht, oder von dem ab feuergefährliche Gewerbe darin 
betrieben oder besonders feuergefährliche Gegenstände darin gelagert werden, 
Anzeige zu machen und sich der aus der gräßeren Feuergefährlichkeit folgenden 
Beiträgsexhöhung zu unterwerfen. 
JIe#n 1862. (Nr. 5510.) 14 S. 23.
	        
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