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Gerichtsbarkeit über alle im Marinewacht-, Werft= und Polizeidienst
der Scation, von Personen des Seemanns= und Militairstandes der
Srtation verübten Vergehen und Verbrechen;
die Vertheilung des der Station überwiesenen Ersatzes nach den ver-
schiedenen Korps;
die Annahme und Beförderung der Mannschaften vom Deckoffizier erkl.
abwärts, mit Ausnahme der Kaderten;
die Ueberweisung der zur Entlassung kommenden Personen an die be-
treffenden Kontrolbehörden;
die Seekommandirungen der Mannschaften vom Deckoffizier inkl. ab-
wärts, mit Ausnahme der Kadetten;
die Auswahl der einzelnen Personen nach den Vorschlägen der Kom-
mandeurs der Maktrosen= und Werftdivision und des Seebataillons;
die Beurlaubung der Offiziere, sowie der oberen Beamten bis auf
vier, aller übrigen Untergebenen bis auf sechs Wochen;
die Ertheilung von Heirathskonsensen an die Mannschaften vom Deck-
offizier inkl. abwärts.
+ . 11.
Er ist verantwortlich:
für die Evidenthaltung des gesammten Marinepersonals der Station,
sowie der Seedienstpflichtigen, der Marinereserven und der Seewehr
der betreffenden Bezirke, in oberer Instanz für die Ausbildung des
gesammten ihm untergebenen Marinepersonals;
für strenge Aufrechthaltung der Disziplin;
für zweck= und vorschriftsmáßige Aus= und Abrüstung der Fahrzeuge.
K. 12.
Ohne Genehmigung darf er den Stationskommando-Ort nicht über 24
Stunden verlassen.
In den Fällen der Verhinderung oder der Abwesenheit wird er, wenn
nicht ein Anderes bestimmt wird, im Kommando durch den altesten Stabs-
offizier des See-Offizierkorps der Station vertreten.
K. 13.
In allen dringenden Füällen ist er auch ohne höhere Befeble berechtigt
und verpflichtet, die zur Abwendung der im Verzuge liegenden Gefahr erforder-
ê * Aen selbsiständig anzuordnen, jedoch sofort verantwortlich darüber
zu berichten.
S. 14.