Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

1018  Nr.  191.  1915.

Bekanntmachung,

betreffend  Ergänzung  und  Anderung  der  Bekanntmachung  vom  14.  September
1915,  betreffend  den  Ausschank  und  Verkauf  von  Branntwein  oder  Spiritus
(Rbl.  Nr.  147).

 

1.  Der  §  |1  erhält  hinter  der  Bestimmung  unter  c  folgenden  Zusatz:
„soweit  nicht  von  der  Polizeibehörde  widerruflich  Ausnahmen  zugelassen
sind,“

2.  In  §  2  Sat  1  ist  hinter  den  Worten  „der  Ausschank  von  Branntwein  oder

Spiritus  ist  ferner“  nachstehender  Teilsatz  einzufügen:

„soweit  nicht  von  der  Polizeibehörde  widerruflich  Ausnahmen  zugelassen
sind,“

3.  Der  §  4  erhält  folgende  Fassung:

„Der  Kleinhandel  mit  Branntwein  oder  Spiritus  unterliegt  denselben
Beschränkungen  wie  der  Ausschank  (§§  1  und  2  dieser  Verordnung).  Ausgenommen
  ist  der  Kleinhandel  mit  vergälltem  Branntwein  und  die  Abgabe
von  Branntwein  oder  Spiritus  zu  Heilzwecken  in  Apotheken.  An  Angehörige
  feindlicher  Staaten  darf  die  Abgabe  von  Branntwein  oder  Spiritus
zu  Heilzwecken  in  Apotheken  nur  auf  Grund  einer  schriftlichen  ärztlichen,
zahnärztlichen  oder  tierärztlichen  Verordnung  erfolgen.“

Schwerin,  den  22.  November  1915.

Großherzoglich  Mecklenburgische  Gewerbekommission.
Schwabe.  Barfurth.

Mit  dieser  Nr.  191  werden  ausgegeben:  Nr.  170  und  171  des  Reichs-Gesetzblatts  von  1915.