Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862. (53)

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(Nr. 5612.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis-Obligationen 
des Kreises Lsbau im Betrage von 26,000 Thalern. Vom 17. Ser- 
tember 18602. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen rc. 
Nachdem von den Kreisständen des Kreises Löbau auf dem Kreistage 
vom 24. Februar 1862. beschlossen worden, die zur Ausführung der vom Kreise 
unternommenen Chausseebauten erforderlichen Geldmittel im Wege einer Anleihe 
u beschaffen, wollen Wir auf den Antrag der gedachten Kreisstände: zu diesem 
wecke auf jeden Inhaber lautende, mit Zinskupons versehene, Seitens der 
Gläubiger unkündbare Obligationen zu dem angenommenen Betrage von 
26,000 Thalern ausstellen zu dürfen, da sich hiergegen weder im Interesse der 
Gläubiger noch der Schuldner etwas zu erinnern gefunden hat, in Gemaßheit 
des §. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. zur Ausstellung von Obligationen 
zum Betrage von 26,000 Thalern, in Buchstaben: sechs und zwanzig tau- 
send Thalern, welche in folgenden Apoints: 
10,000 Rthlr. zu 14000 Rchlr., 
—m—*2 — 
1,500 50 
1,000 „= - 25 
nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit 
fünf Prozent jährlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestim- 
menden Folgesrdnung Hhräch vom Jahre 1865. ab mit wenigstens jährlich 
Ein und einhalb Prozent des Kapitals und dem Betrage der durch die fort- 
schreitende Amortisation ersparten Zinsen zu tilgen sind, durch gegenwärtiges 
Privilegium Unsere landesherrliche Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung er- 
theilen, daß ein jeder Inhaber dieser Obligakionen die daraus hervorgehenden 
Rechte, ohne die Uebertragung des Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend 
zu machen befugt ist. 
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter 
ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligarionen eine 
Gewährleistung Seitens des Staats nicht übernommen wird, ist durch die 
Gesetz-Sammlung zur allgemeinen Keuntniß zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenha#ndigen Unterschrift und beigedrucktem 
Koniglichen Insiegel. 
Gegeben Schloß Babelsberg, den 17. September 1862. 
(L. S.) Wilhelm. 
v. d. Heydt. v. Jagow. v. Holzbrinck. 
Pro-
	        
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