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auf jeden Inhaber lautende, mit Zinskupons versehene, Seitens der Glaͤubiger
unkündbare Obligationen zu dem angenommenen Betrage von 11,050 Thalern
ausstellen zu dürfen, da sich hiergegen weder im Interesse der Gläudiger noch
der Schuldner etwas zu erinnern gefunden hat, in Gemäßheit des F. 2. des Gesetzes
vom 17. Juni 1833. zur Ausstellung von Obligationen zum Betrage von
11,050 Thalern, in Buchstaben: Eilftausend funfzig Thalern, welche in Einer
Emission in folgenden Apoints:
8 Stück à 500 Rthlr. = 4000 Rthlr.,
à 100 = 6000
60 » 6 »
14 à 50 „ = 700 „
14 à 25 „ = 350 „
= 11,050 Rthlr.
„nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit
fünf Prozent jährlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestimmenden
Folgeordnung jährlich vom Jahre 1864. ab mit mindestens Einem Prozent
des Kapitals, unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Schuldverschreiungen,
zu amortisiren sind, durch gegenwaͤrtiges Privilegium Unsere landesherrliche
Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder Inhaber
dieser Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Uebertragung
des Eigenthums nachweisen zu duͤrfen, geltend zu machen befugt ist.
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte
Dritter ertheilen und wodurch fuͤr die Befriedigung der Inhaber der Obligationen
eine Gewaͤhrleistung Seitens des Staats nicht uͤbernommen wird, ist
durch die Gesetz-Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 10. Dezember 1861.
(L. S.) Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Patow. Gr. v. Schwerin.
Provinz Brandenburg, Negierungsbezirk Potsdam.
Obligation
des Teltower Kreises
zweite Serie
Litt.. M ....
uͤber ..... Rthlr. Preußisch Kurant.
A. Grund der unten .. Allerhöchst besichtigten Kreistagsbeschlüsse
vom 15. Dezember 1858. und 22. April 1861. wegen Aufnahme einer
(Nr. 5490.) 45 Schuld