— 57 —
Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 3. —
(Nr. 5647.) Allerhöchster Erlaß vom 15. Dezember 1862., betreffend die Verleihung des
Expropriations-Rechts und der fiskalischen Vorrechte in Bezug auf den
Bau und die Unterhaltung des innerhalb des Kreises Nimptsch fallenden
Kheils der Kreis-Chaussee von Rothschloß nach Strehlen.
N. Ich durch Meinen Erlaß vom 17. September d. J. den Bau einer
Keis-Chaussee von Rothschloß nach Strehlen im Regierungsbezirk Breslau ge-
nehmigt habe, verleihe Ich hierdurch auch dem Kreise Nimptsch für den innerhalb
des Kreises fallenden Theil derselben das Expropriationsrecht für die zu dieser
Anlage erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur Entnahme der
Chausseebau= und Unkerhaliunge Marerialien, nach Maaßgabe der für die
Staaks-Chausseen bestehenden Vorschriften, in Bezug auf diese Straßenstrecke.
Zugleich will Ich dem Kreise Nimptsch eger Uebernahme der künftigen chaussee-
maͤßigen Umerhaltung des gedachten Theiles der Straße das Recht zur Erhe-
bung des Chausseegeldes nach den Bestimmungen. des für die Staats-Chausseen
jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der in demselben enthalte-
nen Bestimmungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen die Erhebung
betreffenden zusätzlichen Vorschriften, wie diese Bestimmungen auf den Staats-
Chausseen von Ihnen angewandt werden, hierdurch verleihen. Auch sollen die
dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840. angehángten Bestimmungen
wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die gedachte Straßenstrecke zur Anwen-
dung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 15. Dezember 1862.
Wilhelm.
v. Bodelschwingh. Gr. v. Itzenplitz.
An den Finanzminister und das Ministerium für Handel,
Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Jehegang 1863. Mr. bot 5) 8 (Nr. 5648.)
Ausgegeben zu Berlin den 23. Februar 1863.